Arbeitssicherheit: Braucht Ihr Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten?

Wichtig zu wissen: Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bleibt Aufgabe des Arbeitgebers. Der Sicherheitsbeauftragte fungiert als Ratgeber und Helfer. Er ist jedoch nicht berechtigt seinen Kollegen verbindliche Anweisungen zu geben, da er nicht Vorgesetzter im Rechtssinn ist.

Wer braucht einen Sicherheitsbeauftragten ?
Betriebe, die regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter haben müssen gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB ) VII einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen. Aber auch in kleineren Betrieben mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger verlangen, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich ansonsten nach der Größe Ihres Betriebs und der Gefahrklasse. Näheres regelt Anlage 2 der Berufsgenossenschaft-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Wer ist als Sicherheitsbeauftragter geeignet?
Das Gesetz sieht vor, dass „geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte“ bestellt werden. Die Bestellung erfolgt formlos, aber schriftlich. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht.

Ein Sicherheitsbeauftragter sollte ein Mindestmaß an Kenntnissen und Qualifikationen für Sicherheitsfragen und Arbeitssicherheit mitbringen. Außerdem braucht ein Sicherheitsbeauftragter eine Menge Fingerspitzengefühl, schließlich soll er von den Mitarbeitern nicht als Kontrollinstanz, sondern als Unterstützung für die persönliche und betriebliche Sicherheit im Unternehmen wahrgenommen werden. Darüber hinaus muss der Sicherheitsbeauftragte auf kollegialer Ebene unpopuläre, aber notwendige Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen können.

Der Sicherheitsbeauftragte hat keinen Anspruch auf Entlohnung. Er arbeitet ehrenamtlich und freiwillig. Der Arbeitgeber muss ihm allerdings die Möglichkeit geben, sein Amt auszuüben, indem er z. B. an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen teilnimmt. Dazu gehört auch, dass der einen Anspruch auf fachliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hat, die von den Berufsgenossenschaften angeboten werden.

Der Sicherheitsbeauftragte ist berechtigt sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederzulegen. Übt der Sicherheitsbeauftragte sein Amt nachlässig aus, kann der Arbeitgeber ihn jederzeit von seinem Amt entheben.

Ist keiner der eigenen Mitarbeiter bereit das Amt des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen, kann diese Aufgabe auch von externen Anbietern übernommen werden.