Arbeitsrecht und Bekleidung: Sie dürfen in Grenzen Vorgaben machen

Eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des LAG Köln aus dem Sommer 2010 beschäftigt sich mit der Frage, welche arbeitsrechtlichen Regeln bezüglich der Bekleidung der Mitarbeiter vom Arbeitgeber vorgegeben werden dürfen. Fazit: In Grenzen dürfen Arbeitgeber Vorgaben zur Bekleidung ihrer Arbeitnehmer während der Arbeitszeit machen.

Ähnliches gilt für das Erscheinungsbild der Arbeitnehmer insgesamt. Allerdings gibt es arbeitsrechtlich auch einige Grenzen bei den Vorgaben zur Bekleidung und zum Erscheinungsbild zu berücksichtigen (LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010, Az: 3 TaBV 15/10).

Im Fall des LAG Köln ging es um eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu Bekleidung und Erscheinungsbild der Arbeitnehmer im Sicherheitsbereich an deutschen Flughäfen. Die Mitarbeiter des Unternehmens waren im Auftrag der Bundespolizei dafür zuständig, Personenkontrollen durchzuführen. Das LAG hielt einige der Bekleidungsvorschriften in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für arbeitsrechtlich unzulässig.

Nach Ansicht des LAG zulässig Nach Ansicht des LAG unzulässig
Eine Vorschrift, dass Fingernägel maximal 0,5 cm länger als die Fingerkuppe sein dürfen. Eine Vorschrift, nur einfarbigen Nagellack zu tragen.
Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. Männliche Mitarbeiter dürfen nur natürlich wirkende Haarfärbemittel verwenden.
Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen bzw. andersfarbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen. Verbot für männliche Beschäftigte, künstliche Haarteile zu tragen.
Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.
Speziell für männliche Mitarbeiter: Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.
Speziell für männliche Mitarbeiter: Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.

Arbeitsrecht, Bekleidung und Persönlichkeitsrecht
Arbeitsrechtlich müssen Sie bei Bekleidungsvorschriften grundsätzlich das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Mitarbeiter beachten. Natürlich können Sie auch darauf achten, dass das Erscheinungsbild Ihrer Mitarbeiter insgesamt dem Branchenstandard entspricht und angemessen ist. Im Ergebnis brauchen Sie einen besonderen Grund, wenn Sie arbeitsrechtlich wirksame Bekleidungsvorschriften formulieren wollen. So waren zum Beispiel bei der Regelung zur Länge der Fingernägel, die das LAG für wirksam hielt, Sicherheitsaspekte entscheidend. Längere Fingernägel hätten eine Verletzungsgefahr mit sich geführt.

Die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu Bekleidungsvorschriften gelten sinngemäß auch für andere Vorgaben hinsichtlich des Erscheinungsbildes.