Arbeitsrecht: Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber staunte nicht schlecht. Einen seiner Arbeitnehmer, der als Arbeiter bei ihm angestellt war, "erwischte" er bei Gartenarbeiten, die er privat für einen Dritten erledigte. Tatsächlich hatte er sich aber krankgemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Nachforschungen ergeben, dass er ein Gewerbe angemeldet hatte (Service für Haus und Garten), ohne dass er von seinem Arbeitgeber eine Genehmigung der Nebentätigkeit erbeten hatte.

Der Vorgang blieb kein Einzelfall. Der Mitarbeiter meldete sich erneut krank, tatsächlich führte er nebenberuflich aber einen Auftrag aus. Er versuchte, den Vorhaltungen und Abmahnungen seines Arbeitgebers mit Ausflüchten zu begegnen. Die Beweislage war allerdings erdrückend. Als er dann schließlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für mehrere Wochen vorlegte und in dieser Zeit erneut Gartenpflegearbeiten ausführte, platzte dem Arbeitgeber der Kragen. Er kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Zu Recht, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Begründung: Trotz vorausgegangener Abmahnungen hatte der Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten ungerührt fortgesetzt (LAG Nürnberg, Urteil vom 07.09.2004, Az: 8 Sa 116/04).

Der Vorgang blieb kein Einzelfall. Der Mitarbeiter meldete sich erneut krank, tatsächlich führte er nebenberuflich aber einen Auftrag aus. Er versuchte, den Vorhaltungen und Abmahnungen seines Arbeitgebers mit Ausflüchten zu begegnen. Die Beweislage war allerdings erdrückend. Als er dann schließlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für mehrere Wochen vorlegte und in dieser Zeit erneut Gartenpflegearbeiten ausführte, platzte dem Arbeitgeber der Kragen. Er kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Zu Recht, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Begründung: Trotz vorausgegangener Abmahnungen hatte der Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten ungerührt fortgesetzt (LAG Nürnberg, Urteil vom 07.09.2004, Az: 8 Sa 116/04).

Der Arbeitgeber staunte nicht schlecht. Einen seiner Arbeitnehmer, der als Arbeiter bei ihm angestellt war, „erwischte“ er bei Gartenarbeiten, die er privat für einen Dritten erledigte. Tatsächlich hatte er sich aber krankgemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Nachforschungen ergeben, dass er ein Gewerbe angemeldet hatte (Service für Haus und Garten), ohne dass er von seinem Arbeitgeber eine Genehmigung der Nebentätigkeit erbeten hatte.