Arbeitsrecht: Mitarbeiter „leiht“ sich Geld aus der Kasse – was tun?

Stellen Sie sich diese Situation vor: Ein Mitarbeiter hat Zugriff auf die Kasse. Zurzeit verfügt er aber über kein privates Geld. Gleichwohl bedient er sich bei ihrem Warenbestand und nimmt sich zum Beispiel etwas zu essen. Die Ware bont er ordnungsgemäß ein, bezahlt sie aber zunächst nicht. Darauf angesprochen, teilt er ihnen mit, dass er später habe zahlen wollen. Was können Sie jetzt laut Arbeitsrecht tun?

Der Mitarbeiter fühlt sich im Recht und ist sich keiner Schuld bewusst. Denn schließlich habe er ja später zahlen wollen. Arbeitsrechtlich sieht das Ganze aber etwas anders aus.

Auch ohne eine ausdrückliche Kassieranweisung muss man in diesem Verhalten einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten sehen. Es sollte ohne Weiteres einleuchten, dass der dem Mitarbeiter eingeräumte Zugriff auf Kasse und Ware ihm nicht in die Lage versetzen soll, sich selbst quasi einen Kredit auf ihre Kosten zu geben. Auf Verstöße gegen arbeitsvertraglichen Pflichten können Sie arbeitsrechtlich unterschiedlich reagieren.

Arbeitsrecht und Abmahnung
In der Regel sollten Sie zumindest bei einem erstmaligen Vorfall dieser Art eine Abmahnung aussprechen. Gerade vor dem Hintergrund der neuen BAG – Rechtsprechung zum Thema "Bagatelldiebstahl" (Fall "Emmely") wird das in den meisten Fällen die angemessene und auch anzuratene Reaktion sein. Vergessen Sie dabei nicht, den Vorfall in der Abmahnung präzise mit Datum und Uhrzeit zu beschreiben.

Kündigung kann arbeitsrechtlich problematisch sein
Wenn Sie nicht bereits vorher wegen eines ähnlichen Vorfalls eine Abmahnung ausgesprochen haben, ist eine Kündigung arbeitsrechtlich problematisch. Nach der neueren BAG-Rechtsprechung sollten Sie nur dann eine Kündigung ohne Abmahnung aussprechen, wenn es sich um höhere Summen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei einer fristlosen Kündigung immer hilfsweise fristgemäß kündigen. Sie haben damit eine Art "Reservefallschirm" für den Fall, dass ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung nicht akzeptiert.

Arbeitsrechtliche Pflicht zur Rückzahlung
Selbst verständlich ist Ihr Mitarbeiter verpflichtet, den fehlenden Betrag und gegebenenfalls Zinsen sofort auszugleichen. Gegebenenfalls kommt eine Verrechnung mit offen stehenden Lohn-oder Gehaltsansprüchen infrage.