Arbeitsrecht: Gerichtsurteil bestätigt Nichtraucherschutz

Noch immer gehen viele Betriebe zu lax mit dem Thema Nichtraucherschutz um (Arbeitsstättenverordnung § 5). Mit dieser „Laisser-faire“-Haltung dürfte bald Schluss sein, denn ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt, stärkt Nichtrauchern im Betrieb den Rücken. Ein Beschäftigter ist demnach nicht verpflichtet, an seinem verqualmten Arbeitsplatz auszuharren.
Der verhandelte Fall: Wenige Wochen nach Antritt seines Jobs als Optikerhelfer wies der Nichtraucher seinen Arbeitgeber darauf hin, dass er den Zigarettenrauch seiner Kollegen nicht ertrug. Er bat den Chef, für Abhilfe zu sorgen. Dieser weigerte sich jedoch, worauf der Mann fristlos kündigte. Die Arbeitsagentur verhängte gegen ihn eine Sperrfrist bei der Zahlung des Arbeitslosengelds, weil er seine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst verschuldet habe. Der Arbeitslose focht diese Entscheidung an und unterlag damit in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Gießen, das sich der Argumentation der Arbeitsagentur anschloss.
Die Darmstädter Richter erklärten in der nächsten Instanz dieses Urteil für nichtig; die Arbeitsagentur musste die Sperrfrist aufheben. Denn die durch das Passivrauchen zu befürchtende Gesundheitsschädigung stelle einen ausreichenden Grund dar, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. In der Urteilsbegründung betonten sie zudem ausdrücklich, dass es dabei nicht auf die Intensität der Rauchbelästigung ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Nichtraucher vor seiner Kündigung in dem Gespräch mit dem Chef den nachdrücklichen Versuch unternommen hatte, sein Schutzbedürfnis durchzusetzen, und dass der Vorgesetzte ihm dies verweigerte. Die unterlegene Bundesagentur für Arbeit verzichtete auf eine Revision. (Urteil des LSG Darmstadt vom 11.06.06, Az. L 6 AL 24/05).