Eine wiederholte Befristung bei demselben Arbeitgeber ist zulässig, wenn zwischen dem Beginn der Befristung und dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren liegt.
Das ermöglicht die befristete Beschäftigung eines Mitarbeiters auch dann, wenn er bereits zuvor bei Ihnen beschäftigt war. Zugleich wird verhindert, dass eine sachgrundlose Befristung an eine unbefristete oder befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber angeschlossen wird und so Befristungsketten ohne Kündigungsschutz entstehen.
Die bis Ende 2006 für Mitarbeiter ab dem 52. Lebensjahr geltenden erleichterten Möglichkeiten für eine befristete Beschäftigung werden um 1 Jahr bis zum 31.12.2007 verlängert. Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Mitarbeiter bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebenjahr vollendet hat.
Diese Neuregelungen sind für befristete Einstellungen und die hierbei notwendigen Anhörungen des Betriebsrats von enormer praktischer Bedeutung.