Besonders bemerkenswert ist daran: Der Arbeitgeber, die Stadt Leipzig, hatte gerade festgelegt, Erzieherinnen nur in Teilzeit zu beschäftigen. Er lehnte daher die Arbeitszeitverlängerung ab. Das Gericht stellte auf die betrieblichen Öffnungszeiten ab. Danach sei auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Die Klage war deshalb erfolgreich.
Hat der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz, sollte er den Verlängerungswunsch einer Teilzeitkraft vorrangig beachten. Verlängerungswünsche darf er nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das heißt: Er muss auf den Arbeitsplatz bezogen darlegen, warum sich der Mitarbeiter nicht eignet. Gelingt ihm das nicht, könnte sich eine bisherige Teilzeitkraft Vollzeitbeschäftigung einklagen.