Der Angestellte führte an, dass er hinsichtlich der Arbeitszeit "mehrfach" gegenüber Kollegen schlechter gestellt worden sei. Ferner habe sein Vorgesetzter ihn "gegängelt" und "ständig" falsch beschuldigt. Das Mobbing habe gesundheitliche Schäden verursacht, Depressionen, Nervenzusammenbrüche sowie starke Wutausbrüche. Die Firmenleitung lehnte jedoch die Zahlung von Schmerzensgeld ab, und der Arbeitnehmer erhob Klage.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Dem Arbeitnehmer sei der Nachweis des Mobbings nicht gelungen. Insbesondere sei kein ärztliches Attest vorgelegt worden, das gesundheitliche Schäden in Form psychischer Erkrankung und deren Zusammenhang mit den behaupteten Mobbinghandlungen belegen könnte (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2006, Az.: 5 Sa 595/05).
Kein Schmerzensgeld ohne Nachweis
Immer häufiger kommt es vor, dass unzufriedene Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber wegen Mobbings auf Schadensersatz verklagen. Oftmals auch – wie im vorliegenden Fall -, wenn das Arbeitsverhältnis bereits eine lange Zeit zurückliegt und der Arbeitnehmer eine etwaige Arbeitslosigkeit finanziell überbrücken muss.
In vielen Fällen kann der Mitarbeiter aber für das angebliche Mobbing keine Beweise erbringen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nämlich nur, wenn der Arbeitnehmer konkrete, fortgesetzte Verhaltensweisen seines Arbeitgebers unter genauer Benennung des Datums und der begangenen Demütigung belegen kann.
Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Gutachten darlegen können, dass gerade durch das vertragsverletzende Fehlverhalten des Arbeitgebers ein Gesundheitsschaden eingetreten oder verstärkt worden ist. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbings liegen nur selten vor.
Macht Ihr Mitarbeiter Ihnen gegenüber solche Ansprüche geltend, sollten Sie eine genaue Darlegung des als Mobbing bezeichneten Sachverhalts verlangen.