Obwohl der Mitarbeiter in der Folgezeit die entsprechende Mitteilung gemacht hatte, rechnete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotz wiederholter Aufforderung nicht vollständig ab.
Der Arbeitnehmer beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, den Arbeitnehmer durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur vollständigen Abrechnung zu zwingen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 1.500 € fest.
LAG Mainz, Beschluss vom 25.04.2005, Az.: 9 Ta 64/05 |
An gerichtliche Vergleiche sind Sie gebunden
Beenden Sie gerichtliche Verfahren durch einen Vergleich, sind Sie an diesen auch gebunden. Bereuen Sie später Ihre Entscheidung, gibt es kein Zurück mehr.
Erfüllen Sie gerichtliche Vergleiche nicht, kann der Arbeitnehmer aus diesem Vergleich – nicht anders als bei einem Gerichtsurteil – gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.