Arbeitsrecht: Abberufung des Datenschutzbeauftragten erfordert Teilkündigung
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war vor Jahren zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden. Nun widerrief der Arbeitgeber diese Bestellung. Der Arbeitnehmer wollte dies aber nicht hinnehmen. Seiner Ansicht nach reichte der bloße Widerruf nicht aus.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer hatte in der Tat richtig argumentiert. Der Arbeitgeber hätte nicht nur die Bestellung widerrufen, sondern auch noch eine so genannte Teilkündigung aussprechen müssen, in der der Teil „Datenschutzbeauftragter“ des Arbeitsverhältnisses gekündigt wird (BAG, 13.03.2007, 9 AZR 612/05).
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