Arbeitspapiere kann Arbeitnehmer nicht mit Zwangsgeld herausverlangen

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, sind Sie, als Arbeitgeber, verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vorhandenen und die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellenden Arbeitspapiere herauszugeben. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere im Betrieb abholen. Zur Zusendung der Arbeitspapiere sind Arbeitgeber nicht verpflichtet.

Arbeitspapiere – Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht
Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in einer Bäckerei und Konditorei hatte der Arbeitnehmer ein arbeitsgerichtliches Urteil erwirkt. Nach diesem war der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und die Arbeitspapiere, insbesondere Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis, herauszugeben.

Nachdem der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, beantragte der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht, ihn mittels eines Zwangsgeld zur Herausgabe der Arbeitspapiere anzuhalten.

Urteil des LAGLAG Schleswig-Holstein, (Beschluss vom 23.12.2005, Az.: 1 187/05)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab. Die Herausgabe der Arbeitspapiere sei nicht mit Zwangsgeld durchzusetzen, sondern durch den Gerichtsvollzieher zu betreiben. Arbeitspapiere müssen Sie herausgeben
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, sind Sie verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vorhandenen und die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellenden Arbeitspapiere herauszugeben.

Praxis-Tipp
Allerdings muss der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere im Betrieb abholen. Zur Zusendung der Arbeitspapiere sind Sie nicht verpflichtet.

Ist die Herausgabepflicht sogar bereits in einem Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgeschrieben, sollten Sie dem auch rechtzeitig nachkommen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer gegen Sie Zwangsvollstreckung betreiben, deren Kosten Sie dann tragen müssen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber aber Glück, weil sein ehemaliger Mitarbeiter die unzulässige Vollstreckungsart beantragt hatte.

Denken Sie an diese Arbeitspapiere:

  • Arbeitsbescheinigung
  • Arbeitserlaubnis, falls vorhanden
  • Gesundheitsbescheinigung für Minderjährige
  • Krankenkassenbescheinigung
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis
  • Urlaubsbescheinigung
  • Arbeitszeugnis, falls erwünscht