Ihre Organstellung als Geschäftsführer und Ihr Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der GmbH schließt nicht aus, dass Sie selbst eine abhängige Beschäftigung ausüben. Auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann schließlich bei einem Dritten abhängig beschäftigt sein und damit Arbeitnehmer sein. Wichtig ist, dass Sie weder Mehrheitsgesellschafter sind, noch eine Sperrminorität besitzen. Sie können sich jedoch vor bösen Überraschungen bei Arbeitslosigkeit bzw. Insolvenz schützen. Beantragen Sie beim örtlich zuständigen Arbeitsamt, dass es verbindlich erklärt, ob es der Feststellung der Krankenkasse bzw. des Fremdversicherungsträgers über die Versicherungspflicht zustimmt. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Stimmt das Arbeitsamt der Feststellung zu, ist es fünf Jahre lang daran gebunden – vorausgesetzt: An den Verhältnissen ändert sich nichts. Nach Ablauf von 5 Jahren können Sie einen neuen Antrag stellen.