Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche schriftliche Kündigung. Denn die Arbeitsbescheinigung selbst stellt keine gestaltende Willenserklärung (= Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gegenüber dem Arbeitnehmer dar, sondern nur eine Meldung an die Agentur für Arbeit.
Nur die schriftliche Kündigung zählt
In der Praxis hat diese Entscheidung u.a. Auswirkungen auf den so genannten Annahmeverzugslohn. Diesen muss der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlen, wenn er dessen angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, braucht der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anzubieten, um Annahmeverzug beim Arbeitgeber auszulösen.
Kein Annahmeverzugslohn ohne schriftliche Kündigung
Und genau darum ging es in dem Fall des LAG Schleswig-Holstein. Die Parteien stritten darum, ob eine Kündigung vorlag. Der Arbeitgeber argumentierte damit, dass die von seinem Steuerberater ausgestellte Bescheinigung irrtümlich ausgestellt worden und der Mitarbeiter gar nicht gekündigt worden sei. Dieser wiederum war nach Ablauf der (angenommenen) Kündigungsfrist nicht zur Arbeit erscheinen und verlangte Annahmeverzugslohn.
Die Richter stellten fest, dass keine wirksame schriftliche Kündigung durch die Bescheinigung des Steuerberaters vorlag.