Arbeitsausfall wegen schlechter Witterung: Arbeitgeber trägt das Risiko

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 09.07.2008 mit der spannenden Frage beschäftigt, ob ein Mitarbeiter auch bezahlt werden muss, wenn es zu einem Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters kommt.

Die Entscheidung ist klar: Kann ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung wegen schlechten Wetters nicht erbringen, muss der Arbeitsgeber trotz des Arbeitsausfalls zahlen, denn das gehört zu seinem Betriebsrisiko (BAG Urteil vom 09.07.2008, Aktenzeichen: 5 AZR 810/07).

Anspruchsgrundlage bei Arbeitsausfall
Der Mitarbeiter kann sich dabei auf § 615 BGB berufen. In dem entschiedenen Fall konnte ein Baustoffunternehmen einen Fahrer während des Winters nicht beschäftigen, hatte es aber versäumt, den Vertrag zu befristen oder zu kündigen. Man schickte ihn einfach von Dezember bis Februar nach Hause und beschäftigte ihn ab März weiter. Der Mitarbeiter verlangte trotz des Arbeitsausfalls den vereinbarten Lohn für die Wintermonate.

Das ist bei Arbeitsausfall zu beachten
Folgende Dinge sind wichtig, aber oftmals unbekannt:

  • Der Mitarbeiter muss die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nacharbeiten.
  • Er behält grundsätzlich den vollen Lohnanspruch.
  • Er muss sich aber das gegenrechnen lassen, was er entweder in dieser Zeit sonst erzielt hat oder hätte verdienen können, dieses aber vorsätzlich unterlassen hat (also, wenn er z. B. ein zumutbares Arbeitsangebot nicht angenommen hat). Auch Kosten, die der Mitarbeiter wegen des Arbeitsausfalls gespart hat, kann der Arbeitgeber gegen rechnen.

Betriebsrisiko ist nicht gleich Wegerisiko
Der Arbeitgeber muss nur zahlen, wenn der Arbeitsausfall in seinem Risikobereich liegt. Im Klartext bedeutet das: Kommt der Mitarbeiter wegen schlechten Wetters nicht an seinen Arbeitsplatz, so liegt das Risiko des Arbeitsausfalls auf seiner Seite. Er trägt das Wegerisiko und hat dann bei Arbeitsausfall keinen Zahlungsanspruch. Gelangt er jedoch an den Arbeitsplatz und die Arbeit fällt wegen schlechter Witterungsbedingungen aus, liegt das Risiko für diesen Arbeitsausfall beim Arbeitgeber. Der Mitarbeiter hat einen Zahlungsanspruch.