Arbeitnehmerdatenschutz muss bei der Überwachung der Arbeitszeit im Einzelfall geprüft werden

BAG, 03.06.2003, 1 ABR 19/02 – Ein Arbeitgeber erfasste die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer elektronisch. Sein Betriebsrat konnte auf das entsprechende Zeiterfassungssystem zugreifen. Als einzelne Arbeitnehmer die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten hatten, wandte sich der Betriebsrat an das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
Die Behörde setzte sich daraufhin mit dem Arbeitgeber in Verbindung, um künftige Verstöße abzustellen. Als das nicht fruchtete, schaltete der Betriebsrat das Amt erneut ein. Er übermittelte ihm dabei Ausdrucke aus der elektronischen Zeiterfassung. Diese enthielten die Namen und die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten einzelner Mitarbeiter.

Jetzt kam es zum Streit: Der Arbeitgeber hielt die Weitergabe der von ihm gespeicherten Daten ohne Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer generell für unzulässig. Der Betriebsrat ging demgegenüber davon aus, dass er jederzeit berechtigt sei, bei Arbeitszeitverstößen konkret Auskunft über die geleisteten Arbeitszeiten einzelner Arbeitnehmer zu erteilen. Da sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat nicht einigen konnten, "verklagten" sie sich gegenseitig.

Letztlich hatten aber weder der Arbeitgeber noch sein Betriebsrat vor dem Bundesarbeitsgericht durchschlagenden Erfolg: Zwar sei der Betriebsrat grundsätzlich berechtigt, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregungen und mit Auskünften zu unterstützen. Hierbei könne auch eine Datenübermittlung ohne die Einwilligung der Arbeitnehmer gerechtfertigt sein. Insoweit akzeptierte das BAG also die Rechtsauffassung des Betriebsrats.

Aus diesem Recht folge jedoch nicht, dass der Betriebsrat die ihm zugänglichen Arbeitnehmerdaten in jedem Fall weitergeben dürfe. Denn dem stehe – so wie es der Arbeitgeber sah –, das Datenschutzinteresse der betroffenen Arbeitnehmer entgegen. Letztlich komme es aber immer auf eine Einzelfallprüfung an.

Da sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat lediglich ihre allgemeinen Befugnisse klären lassen wollten, musste sich das BAG nicht dazu äußern, ob die Daten im konkreten Fall rechtmäßig weitergegeben worden sind. Ebenfalls offen ließ das BAG, ob der Betriebsrat den Arbeitgeber vor der Weitergabe der Daten aus dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit hätte informieren müssen.

Fazit: Eine generelle Aussage, wann der Betriebsrat berechtigt ist, von sich aus personenbezogene Daten an eine öffentliche Stelle zu übermitteln, lässt sich leider nicht treffen. Fest steht aber nun zumindest, dass für den Betriebsrat die Datenübermittlung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sein muss.

Diese Frage müssen Sie im Einzelfall unter Abwägung der Interessen Ihres Betriebsrats und Ihrer betroffenen Arbeitnehmer klären.