Arbeitnehmerähnliche Person: Verlängerte Kündigungsfristen gelten auch

Die verlängerten Kündigungsfristen des Paragraphen 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten auch für eine so genannte "arbeitnehmerähnliche Person". Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 29. Mai 2006, Az.: 14 (5) Sa 1343/05).
"Arbeitnehmerähnliche Person": Darum geht’s
Nach § 622 BGB kann die Kündigungsfrist je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu 7 Monate betragen. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Arbeitnehmer. Sie werden nach der neuen Entscheidung aber auch für arbeitnehmerähnliche Personen angewendet.
Selbstständiger Frachtführer beruft sich auf den Schutz
Geklagt hatte ein Frachtführer, der 15 Jahre für einen Arbeitgeber tätig war. Nach seinem Vertrag übte er seine Tätigkeit selbstständig aus. Er nutzte ein eigenes Fahrzeug und war nicht verpflichtet, jeden Auftrag persönlich auszuführen. Allerdings arbeitete er ausschließlich für den einen Arbeitgeber.
Nach 15-jähriger Tätigkeit kündigte das Unternehmen dann den Vertrag des Frachtführers mit 1-monatiger Frist. Der Frachtführer wehrte sich gegen die Kündigung und klagte.

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Urteil des LAG Köln: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Die Richter hielten die Kündigung für wirksam. Begründung: Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Sie sprachen sich allerdings für eine Anwendung des § 622 BGB aus. Deshalb erlaubten sie die Kündigung lediglich mit 6-monatiger Frist.

Das bedeutet für Sie: Da arbeitnehmerähnliche Personen (Beispiel: Handelsvertreter) nicht unter den Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallen, müssen Sie als Betriebsrat zu einer entsprechenden Kündigung nicht angehört werden.

Allerdings ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie regelmäßig über den Einsatz von sonstigen im Betrieb beschäftigten, aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen zu informieren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); also beispielsweise über freie Mitarbeiter, sprich arbeitnehmerähnliche Personen.