[adcode categories=“recht,arbeitsrecht,kuendigung“]
Urteil des LAG Köln: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Die Richter hielten die Kündigung für wirksam. Begründung: Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Sie sprachen sich allerdings für eine Anwendung des § 622 BGB aus. Deshalb erlaubten sie die Kündigung lediglich mit 6-monatiger Frist.
Das bedeutet für Sie: Da arbeitnehmerähnliche Personen (Beispiel: Handelsvertreter) nicht unter den Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallen, müssen Sie als Betriebsrat zu einer entsprechenden Kündigung nicht angehört werden.
Allerdings ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie regelmäßig über den Einsatz von sonstigen im Betrieb beschäftigten, aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen zu informieren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); also beispielsweise über freie Mitarbeiter, sprich arbeitnehmerähnliche Personen.