Arbeitnehmer trägt Verantwortung für Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit
Lesezeit: < 1 MinuteDie Klage des Arbeitnehmers wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf aber abgewiesen. Wenn es der Arbeitgeber versäume, auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen, begründe dies keinen Schadensersatzanspruch. § 2 Abs. 2 SGB III lege dem Arbeitgeber keine Rechtspflicht auf. Die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur sei vorrangig Sache des Arbeitnehmers. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2004, Az. 12 Sa 1223/04)
Arbeitnehmer hat Eigenverantwortung für Meldepflicht
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Sie dürfen nicht erst abwarten, bis die Kündigungsfrist abgelaufen oder ein vereinbarter Endtermin erreicht ist.
Versäumt es ein Mitarbeiter seiner Meldepflicht bei der Arbeitsagentur nachzukommen, droht ihm die Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs. Als Arbeitgeber sollen Sie nach § 2 Abs. 2 SGB III ausscheidende Mitarbeiter über die unverzügliche Meldepflicht bei Ausspruch der Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages informieren.
"Sollen" heißt aber nicht "müssen"! Das LAG Düsseldorf ging daher richtigerweise von einer Selbstverantwortung des Arbeitnehmers aus.
Musterformulierung: Hinweis zur Meldepflicht
Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollten Sie immer auf die Meldepflicht hinweisen. Nehmen Sie folgende Musterformulierung in Ihre Kündigungen und Aufhebungsverträge auf:
Kündigung/Aufhebungsvertrag
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrags persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.
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