Arbeitnehmer braucht kurzfristige Dienstplanänderung nicht zu akzeptieren

Dienstpläne müssen ja immer mal kurzfristig geändert werden - etwa wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Sie dürfen Ihre Mitarbeiter bei einer kurzfristigen Dienstplanänderung aber nicht einfach übergehen.
Ein Arbeitnehmer war für einen Sonntagsdienst eingeteilt worden. 2 Tage vor dem geplanten Arbeitseinsatz wurde ihm dann jedoch mitgeteilt, dass ein anderer Kollege den Sonntagsdienst übernimmt.  Trotzdem kam der urspünglich eingeteilte Mitarbeiter zu vermeintlichen Arbeit – und wurde prompt wieder heimgeschickt. Der Arbeitnehmer klagte nun auf den ihm entgangenen Sonntagsverdienst. Und er bekam auch Recht.
Vorgesetzte dürften ohne eine konkrete Notlage keine kurzfristige Dienstplanänderung vornehmen. Sie müssten vielmehr eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten, mindestens 4 Tage.

Fazit: Hüten Sie sich also vor einer kurzfristigen Dienstplanänderung ohne dringenden Anlass. Denn sonst kann es Ihnen wie dem Arbeitgeber in diesem Fall gehen, der letztendlich nur von einem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung bekommen hatte, aber 2 Mitarbeiter bezahlen musst.

Wenn aber ein Notfall vorliegt ist eine kurzfristige Dienstplanänderung möglich. Dann dürfen Sie kurzfristig einen Arbeitnehmer einteilen, der an sich am Sonntag frei gehabt hätte.
Wählen Sie für diese Dienstplanänderung aber den Mitarbeiter, den es am wenigsten trifft. Wenn der eine nur faul zu Hause bleiben wollte, der andere aber den 100. Geburtstag der Oma feiert, dann teilen Sie lieber den Faulen ein.