Arbeitnehmer: 3. Auszubildende

Ein Ausbildungsvertrag ist primär auf die Ausbildung gerichtet und damit kein Arbeitsvertrag. In der Regel sind Auszubildende aber den Arbeitnehmern gleichgestellt. Darüber hinaus gibt es besondere Vorschriften für Auszubildende.

Ein Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag, denn er ist primär auf die Ausbildung gerichtet. Die Pflicht zur Vergütung ist nicht der Hauptzweck des Ausbildungsvertrages, sondern lediglich eine Nebenpflicht.

Dennoch sind die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften grundsätzlich auch beim Ausbildungsvertrag entsprechend anzuwenden. In vielen Fällen sind die Auszubildenden unabhängig von den Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag den Arbeitnehmern ausdrücklich gleichgestellt.

Auf der anderen Seite enthalten die §§ 10 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG) gegenüber den "normalen" Arbeitnehmern zahlreiche Sonderregelungen. Diese Sonderregelungen gelten allerdings nur für anerkannte Ausbildungsberufe.

Werkstudenten sind Arbeitnehmer
Werkstudenten, die ihr Studium während der vorlesungsfreien Zeit oder in begrenztem Umfang auch während des Semesters durch eine Berufstätigkeit finanzieren, gehören nicht zu den Auszubildenden. Auch wenn sie in der Regel nicht die qualifiziertesten Arbeiten ausführen, handelt es sich bei Werkstudenten arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer. Da sie den Unternehmen nur in begrenzten Umfang zur Verfügung stehen, hat die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen bei der Anwendung von Tarifverträgen zugelassen.

Anders als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sozialversicherungsrechtlich nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird.

Praktikanten sind Arbeitnehmern nicht gleichgestellt
Leisten Schüler oder Studenten in den Ferien ein Praktikum in einem Unternehmen ab, so sind sie Arbeitnehmern ebenfalls nicht gleichgestellt.

Die Pflicht zur Vergütung ist schon bei einem Ausbildungsverhältnis nicht Hauptzweck des Ausbildungsvertrages. Einem Praktikanten gegenüber ist der Arbeitgeber sogar nur verpflichtet, ihm die Gelegenheit zu geben, selbst den gewünschten Nutzen für das eigene berufliche Fortkommen zu ziehen.