Arbeitgeberhaftung: Wann Sie einen PKW-Schaden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bezahlen müssen

Zunächst hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.6.2011 (Az.: 8 AZR 102/10) klargestellt, dass ein PKW-Schaden am Fahrzeug des Arbeitnehmers auf dem Weg zur Arbeit in den Risikobereich des Arbeitnehmers fällt. Nur ganz ausnahmsweise können hier Grundsätze der Arbeitgeberhaftung dazu führen, dass Sie diesen Schaden ganz oder teilweise ersetzen müssen.

Geklagt hatte ein an einem Krankenhaus beschäftigter Arzt. Zu dem PKW-Schaden kam es, als er während seiner Rufbereitschaft zum Krankenhaus gerufen wurde. Aufgrund von Glatteis kam es zu einem Unfall. Er wollte den Schaden in Höhe von fast 6000 EUR im Rahmen der Arbeitgeberhaftung von seinem Arbeitgeber ersetzt bekommen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht verweigerten ihm diesen Schadensersatzanspruch.

Anders das Bundesarbeitsgericht: Dem Grunde nach gewann er hier. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch einige Feststellungen zur Höhe des PKW-Schadens zu machen waren. Aus rechtlichen Gründen kann das Bundesarbeitsgericht dies nicht selbst machen. Die Richter am Bundesarbeitsgericht stellten aber fest, dass der Arbeitgeber im Zuge der Arbeitgeberhaftung den Schaden grundsätzlich ersetzen muss.

Arbeitgeberhaftung: Bei PKW-Schaden kein unbegrenzter Schadensersatzanspruch
Die Richter am Bundesarbeitsgericht ließen dem Arbeitgeber eine kleine Hintertür offen. Denn sie stellten fest, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruches an den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches messen lassen muss. Und genau hierzu waren noch weitere Feststellungen zu treffen.

Denn die Höhe des Schadensersatzanspruches ist in diesen Fällen unter anderem abhängig vom Grad des Verschuldens, das den Arbeitnehmer trifft. Mit anderen Worten: Kam es zu dem Glatteisunfall wegen grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, wird der Arbeitgeber den PKW-Schaden im deutlich geringeren Umfang bezahlen müssen, als wenn der Arbeitnehmer "nur" mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt hätte. Dies gilt es, jetzt noch aufzuklären.