Arbeitgeberfreundliches Urteil zu Mindestlohn und Leistungsbonus

Seit dem 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde. Die Frage ist aber, welche Vergütungsbestandteile bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen sind. Denn oft erhält der Arbeitnehmer nicht nur einen pauschalen Stundenlohn, sondern auch weitere Leistungen, wie z. B. einen Leistungsbonus. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang ein arbeitgeber-freundliches Urteil gefällt.

Dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.4.2015 (5 Ca 1675/15) lag eine gar nicht so seltene Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu Grunde. Eine Arbeitnehmerin erhielt laut Arbeitsvertrag eine Grundvergütung in Höhe von 8,10 €/Stunde. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber einen Leistungsbonus. Laut Arbeitsvertrag handelte es sich dabei um einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1,00 €, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete.

Dann kam der 1.1.2015 und der Arbeitgeber musste reagieren. Er teilte der Arbeitnehmerin mit, dass die Grundvergütung weiterhin 8,10 € brutto/Stunde betrage. Auch der Brutto/Leistungsbonus betrage weiterhin maximal 1 Euro/Stunde. Allerdings würden von diesem Bonus 0,4 €/Stunde zukünftig fix gezahlt. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass damit der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €/Stunde erreicht sei.

Ganz anders sah das die Arbeitnehmerin. Sie machte geltend, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Vielmehr sei er zusätzlich zu der Grundvergütung zu zahlen. Die Grundvergütung müsse auf 8,50 €/Stunde angehoben werden.

Arbeitsrichter hatten Verständnis für Arbeitgeber

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Richter argumentierten mit dem Zweck des Mindestlohns. Mit dem Gesetz solle es Vollzeitbeschäftigten ermöglicht werden, durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Daher komme es allein auf das Verhältnis zwischen den an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an.

Unbeachtlich sei, wie einzelne Lohnbestandteile bezeichnet werden würden. Zu berücksichtigen seien daher alle Zahlungen, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter erhalten würde. Bei einem Leistungsbonus, der einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um solchen Lohn im eigentlichen Sinn. Dieser sei in die Berechnung des Mindestlohns mit einzubeziehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es macht aber Hoffnung, dass Arbeitsgerichte im Zusammenhang mit dem Mindestlohn auch arbeitgeberfreundlich entscheiden. Und sollte bei Ihnen eine vergleichbare Frage auftauchen, so bietet es eine Argumentationskette.