Arbeitgeber muss nicht immer Anwaltskosten des Betriebsrates tragen

Als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich auch die Kosten des Betriebsrates zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts, der den Betriebsrat gegen Sie vertritt. Aus einer neuen Entscheidung des BAG ergibt sich aber, wann der Betriebsrat auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Neuer Beschluss führt zu Kostenerlassung für Arbeitgeber

Der Beschluss des BAG vom 18.03.2015 zum Aktenzeichen 7 ABR 4/13 ist sehr arbeitgeberfreundlich. In dem Fall blieb der Betriebsrat auf über 1.000 € Anwaltskosten sitzen, weil der Beauftragung des Anwalts kein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates vorangegangen war.

Dabei ging es um die Beauftragung des Anwalts, der den Betriebsrat bereits in der 1. Instanz vertreten hatte. Als der Betriebsrat mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden war, beauftragte er den gleichen Anwalt Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, was dieser auch tat. Natürlich rechnete er dies auch ab und der Betriebsrat verlangte die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Als dieser sich weigerte, mussten die Gerichte bis hin zum BAG entscheiden.

Und die BAG-Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Da der Betriebsrat nicht erneut vor dem Auftrag an den Anwalt, Rechtsmittel einzulegen, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, musste der Arbeitgeber nicht zahlen. Erforderlich ist die neue Beschlussfassung vor Einlegung des Rechtsmittels nach Ansicht der BAG-Richter, weil der Betriebsrat sich um eine Kostenreduzierung bemühen muss. Er soll sich also eine Meinung hinsichtlich Erforderlichkeit und Aussichten des Rechtsmittels schaffen, bevor dieses eingelegt wird. Für jede Instanz muss der Betriebsrat also gesondert entscheiden.

Sie sehen also, es kann sich durchaus lohnen, Kostenerstattungsanträge kritisch zu hinterfragen.