Arbeitgeber muss keine Vertragsstrafe an Betriebsrat zahlen

Ein Versprechen zu einer Vertragsstrafe des Arbeitgebers zu Gunsten des Betriebsrats kann unzulässig sein. Der Arbeitgeber muss keine Vertragsstrafe zahlen. Dieser wichtigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Ein Arbeitgeber hatte durch einen gerichtlichen Vergleich einen Streit mit seinem Betriebsrat beigelegt. In dem Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber, bei Verletzung bestimmter Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats an diesen für jeden Fall der Zuwiderhandlung, also falls der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte erneut verletzen sollte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen.

Der Betriebsrat zählte insgesamt 108 Verstöße gegen den geschlossenen Vergleich. Er meinte daher, der Arbeitgeber habe eine Vertragsstrafe von 552.195 Euro zu zahlen. Dennoch klagte er vor dem BAG zunächst "nur" eine Teilforderung von 25.000 Euro ein. Das Gericht wies die Klage zurück.

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten an den Betriebsrat eine Vertragsstrafe zahlen müsse, ist unzulässig. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig.

Das heißt er kann selber nichts erwerben, nur das Unternehmen ist hierzu in der Lage. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten vorsieht. Eine an den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafe kenne das Gesetz aber nicht. 

BAG, Urteil vom 29.9.2004, Az: 1ABR 30/03