Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2014 hat der Betrieb keine Informationspflicht seine Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung. Das BAG hat in einem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der Schadensersatz von seinem Arbeitgeber gefordert hatte, weil dieser ihn nicht über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung aufgeklärt hatte (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 21.1.2014; Az: 3 AZR 807/11).
Im verhandelten Fall verlangte ein Arbeitnehmer nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz. Er begründete seinen Wunsch damit, dass der Betrieb ihn nicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hingewiesen hatte. Hätte der Arbeitnehmer dies gewusst, hätte er (nach seinen Angaben) monatlich 215,- Euro seines Gehalts in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAV) umgewandelt. Weil er nicht informiert worden ist, verlangte er deshalb über 14.000 Euro Schadensersatz vom Betrieb.
Gericht erkannte keine Informationspflicht über mögliche Entgeltumwandlung
Dieser Meinung folgten die Gerichte jedoch nicht. Vielmehr urteilten alle Instanzen im Sinne des Arbeitgebers und die Klage wurde abgewiesen. Als Arbeitgeber haben Sie damit keine Informationspflicht Ihre Arbeitnehmer auf ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Auch Schadensersatz kommt hier nicht in Frage, da es an der dafür erforderlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers fehlt.
Hinweis zwar kein Muss, aber…
Zwar ist nach dem Urteil keine Informationspflicht des Arbeitgebers gegeben, die Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung zu informieren, doch Sie sollten im Gespräch mit Ihren Arbeitnehmern dennoch auf diese Möglichkeit hinweisen. So können Sie mit einem (vielleicht) hilfreichen Tipp Vertrauen aufbauen.