Arbeitgeber darf sich auf ordnungsgemäße Durchführung von Betriebsratsanhörung verlassen

Arbeitgeber können davon ausgehen, dass der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung im Anhörungsverfahren zu einer Kündigung ordnungsgemäß vorgeht. Zu diesem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt vor kurzem.
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines SB-Marktes. Ihr Arbeitgeber hatte all seine Märkte an ein anderes Unternehmen verkauft. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diesen neuen Arbeitgeber in einem Schreiben, das sie am 28. April um 8.55 Uhr an die Personalabteilung ihres alten Arbeitgebers faxte. Als Reaktion hörte der Arbeitgeber am gleichen Tag den zuständigen Betriebsrat zur Kündigung der Mitarbeiterin an. Um 9.52 Uhr schickte der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das unterschriebene Anhörungsformular ohne weitere Stellungnahme per Fax zurück. Daraufhin kündigte das Unternehmen der Mitarbeiterin. Dagegen erhob diese Kündigungsschutzklage. Sie war der Ansicht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden sei kein Beschluss des Betriebsrats vorausgegangen. Da zwischen der Benachrichtigung des Betriebsrats und dessen Reaktion nur ein Zeitraum von maximal 12 Minuten gelegen habe, hätte der Arbeitgeber dies wissen müssen.

Dem konnten die Erfurter Arbeitsrichter jedoch nicht zustimmen. Mache der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung im Anhörungsverfahren einen Fehler, sei dafür grundsätzlich nicht der Arbeitgeber verantwortlich, so das Gericht. Dies sei nur dann anders, wenn der Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Vorsitzenden erhalte. Aber nur durch den kurzen Zeitraum zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion lasse sich noch nicht ableiten, dass sich der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß mit dem Fall befasst habe.

 
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 16.01.2003; Az.: 2 AZR 707/01