Arbeit und Feiertagszuschlag am Rosenmontag?

Am 12. Februar ist Rosenmontag. In den Karnevalshochburgen liegt an vielen Stellen die Arbeit brach. Mitarbeiter, die trotzdem arbeiten, fragen sich oft, ob ihnen dafür ein besonderer Feiertagszuschlag zusteht?

Die Antwort ist ganz klar: Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht ausdrücklich. Erforderlich ist also eine andere Grundlage. Das kann entweder eine Regelung in einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag sein. Nur wenn dort geregelt ist, dass für die Arbeit am Rosenmontag ein besonderer Zuschlag fällig wird, besteht ein entsprechender Anspruch.

Vorsicht: Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag.

Es mag für Karnevalfans kaum nachvollziehbar sein, aber der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag. Damit greifen vertragliche oder tarifvertragliche Regelungen, die Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vorsehen, nicht. Aus dem gleichen Grund wäre ein Feiertagszuschlag, der für Arbeit am Rosenmontag gezahlt wird, auch nicht steuerfrei. Der maßgebliche § 3b EStG gilt nur für Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen.

Auch keine anderen Besonderheiten für die Arbeit am Rosenmontag

Rosenmontag ist also im Prinzip ein ganz normaler Arbeitstag. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf besondere Regelungen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn im Unternehmen eine betriebliche Übung besteht, etwa dahin gehend, dass der Rosenmontag als Betriebsurlaub gilt. Das lässt sich allerdings nur im Einzelfall beantworten.

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