Seit Jahren sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Gegenstand von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten. Ein Grund mehr, sich Klarheit zu verschaffen.
Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt der Arzt
- eine festgestellte Erkrankung und
- dass Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können.
Mit Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sieht der Arbeitgeber, dass
- der Arbeitnehmer nicht unentschuldigt fehlt und
- er einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Das sind die Anzeige- und Nachweispflichten
Arbeitnehmer sind zunächst nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber
- die Arbeitsunfähigkeit und
- deren voraussichtliche Dauer
- unverzüglich mitzuteilen.
Es handelt sich um 2 Pflichten: Zunächst haben Mitarbeiter ohne schuldhaftes Verzögern ihrem Arbeitgeber von der Krankheit zu berichten. Im Regelfall hat dieses noch vor der Arbeitsaufnahme zu folgen.
In einem zweiten Schritt haben sie sodann die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Und zwar in dem Fall, in dem die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert.
Da die ersten beiden Blätter dieser ärztlichen Bescheinigung gelb sind, wird häufig auch vom „Gelben Schein“ gesprochen.
Erst am 4. Tag Arbeitstag haben sie also
- eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und
- deren voraussichtliche Dauer
vorzulegen.
- Beispiel: Sie erkranken am 01. Februar. Unverzüglich haben Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie dann aber erst am 04. Februar einreichen.
- Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig von montags bis freitags. Er erkrankt an einem Samstag, so dass er spätestens am Dienstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat.
- Beispiel: Eine Teilzeitkraft arbeitet nur von montags bis mittwochs. Sie erkrankt am Montag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, muss die Teilzeitkraft spätestens am Donnerstag den Arzt aufsuchen, die Bescheinigung aber erst am Montag der nächsten Woche vorlegen.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann stets auf die Bescheinigung verzichten. Dann sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen!
Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Verlangt er das bei allen Arbeitnehmern, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Denn letztendlich ist eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb angesprochen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist häufiger krank. Der Arbeitgeber verlangt nun, dass der Arbeitnehmer schon am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Dazu ist der Kollege dann auch verpflichtet!
Folgebescheinigungen
Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben dauert, haben Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen – die so genannte Folgebescheinigung.
Bildnachweis: Peter Atkins / stock.adobe.com