Arbeitnehmer nutzen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht selten mehrere Verkehrsmittel. So wird zum Beispiel für eine Teilstrecke der PKW und für die weitere Teilstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt (Park & Ride). Oder es werden für einen Teil des Jahres der eigene PKW und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt.
Auf die Behandlung der Pendlerpauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel geht jetzt ein Anwendungserlass zur Pendlerpauschale ein, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat (Az. IV C 5 – S 2351/09/10002).
Pendlerpauschale in Mischfällen
In solchen Mischfällen, in denen unterschiedliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen sind, ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf der Basis dieser Entfernung ist dann die anzusetzende Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu berechnen.
Voller Pendlerpauschale für Fahrten mit eigenem PKW
Die Teilstrecke, die mit dem eigenen PKW zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen. Für diese Teilstrecke kann zur Ermittlung der Pendlerpauschale die verkehrsgünstigere Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.
Die anzusetzende Pendlerpauschale ist dann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW eingesetzt hat. Anschließend ist die anzusetzende Pendlerpauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Pendlerpauschale, sodass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 Euro angesetzt werden kann.
Pendlerpauschale in Mischfällen: Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen PKW 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen (monatlich 180 Euro x 12 =) 2.160 Euro im Jahr.
Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen PKW, sodass sich hierfür eine Pendlerpauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,30 Euro = 1.980 Euro ergibt. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (100 km – 30 km =) 70 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 70 km x 0,30 Euro = 4.620 Euro.
Hierfür ist der Höchstbetrag von 4.500 Euro anzusetzen, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6.480 Euro ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2.160 Euro bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der insoweit anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.
Pendlerpauschale bei mehreren Verkehrsmitteln: Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen PKW 25 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Straßenbahnstation und von dort noch 5 km mit der Straßenbahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 29 km. Die Monatskarte für die Straßenbahn kostet 44 Euro (x 12 = 528 Euro).
Für die Teilstrecke mit dem eigenen PKW von 25 km ergibt sich eine Pendlerpauschale von 220 Arbeitstagen x 25 km x 0,30 Euro = 1.650 Euro. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (29 km – 25 km =) 4 km errechnet sich eine Pendlerpauschale von 220 Arbeitstagen x 4 km x 0,30 Euro = 264 Euro. Insoweit sind die tatsächlichen Aufwendungen von 528 Euro jährlich anzusetzen, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Pendlerpauschale von 2.178 Euro ergibt.
Pendlerpauschale bei mehreren Verkehrsmitteln: Beispiel 3
Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr die ersten drei Monate mit dem eigenen PKW und die letzten neun Monate mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur 120 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte. Die entsprechende Monatskarte kostet 190 Euro.
Die Pendlerpauschale beträgt bei 220 Arbeitstagen: 220 x 120 km x 0,30 Euro = 7.920 Euro. Da jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten öffentliche Verkehrsmittel benutzt worden sind, ist hier die Begrenzung der Pendlerpauschale auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro zu beachten. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist daher wie folgt zu ermitteln:
165 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro = 5 940 Euro. Begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro (Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht höher).
Zuzüglich der Pendlerpauschale für 55 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro = 1.980 Euro.
Somit insgesamt anzusetzende Pendlerpauschale = 6.480 Euro
Pendlerpauschale in Mischfälleneispiel: Beispiel 4
Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf der anderen Seite des Bodensees. Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte benutzt er seinen PKW und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke einschließlich der Fährstrecke von 4,2 km beträgt insgesamt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 122,50 Euro.
Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine Pendlerpauschale von 220 Arbeitstage x 10 km x 0,30 Euro = 660 Euro zuzüglich Fährkosten (12 x 122,50 Euro) = 1.470 Euro.
Insgesamt sind demnach 2.130 Euro als Pendlerpauschale zu berücksichtigen.