Anwaltskosten können in den Wirtschaftsplan

Ständig querulierende Eigentümer, die gegen alles und nichts Anfechtungsklage erheben, gibt es leider in vielen Eigentümergemeinschaften. Beauftragt der Verwalter einen Anwalt für die in einem solchen Anfechtungsprozess beklagten Eigentümer, darf er dessen Vorschüsse aus Gemeinschaftsmitteln bezahlen, wenn der Wirtschaftsplan hierfür Mittel vorsieht oder der Verwalter hierzu ermächtigt ist.

Im konkreten Fall (BGH, Urteil v. 17.10.14, Az. V ZR 26/14) hatten Eigentümer Anfechtungsklage gegen einen Wirtschaftsplan erhoben, in dem eine Kostenposition von 7.000 € vorgesehen war. Diese sollte der Finanzierung von Anwaltskosten für zu erwartende Anfechtungsklagen dienen. Einige Eigentümer waren der Ansicht, mögliche Anwaltskosten dürften nicht aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

Verwalter soll Vorschuss zahlen können

Nach dem BGH entspricht das Ansetzen von Anwaltskosten im Wirtschaftsplan durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit diesen Mitteln soll der Verwalter nämlich in die Lage versetzt werden, die ihm kraft des Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen: Er soll einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Anfechtungsklage beauftragen. Der Rechtsanwalt kann einen Vorschuss verlangen und diesen soll der Verwalter zahlen können.

Daher können die Eigentümer im Wirtschaftsplan zumindest dann Mittel für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen ansetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind und kein konkretes Anfechtungsverfahren anhängig ist. Dann kann nämlich jeder Eigentümer Beklagter einer Anfechtungsklage und damit vorschusspflichtig werden. Fehlen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass es zu Anfechtungsklagen kommt, müssen sich die Eigentümer auf die Ermächtigung des Verwalters beschränken, erforderlich werdende Vorschüsse aus den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemeinschaftsmitteln zu entnehmen.

Fazit: Die Kosten für künftig zu erwartete Anfechtungsklagen können Sie problemlos in Ihren Wirtschaftsplan aufnehmen.