Ansprüche von Teilzeitkräften aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz

Teilzeitkräfte und Aushilfen dürfen nicht benachteiligt werden. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

Beispiele:

Arbeitgeber dürfen ihre Teilzeitbeschäftigten und Aushilfen nicht wegen der Teilzeit von den betrieblichen Sozialleistungen wie etwa Fahrtkostenzuschüssen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld ausschließen.

Auch haben sie entsprechende Überstundenzuschläge zu zahlen. Den Lohn gewähren sie entsprechend des Verhältnisses der Vollzeitarbeit zur Teilzeitarbeit.

Eine Ungleichbehandlung ist allerdings möglich, wenn sie aus anderen Gründen erfolgt.

Beispiele:

Andere Arbeitsleistung, geringere Qualifikation, weniger Berufserfahrung.

Hierzu gibt es ein spannendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 24. September 2008, Az.: 10 AZR 634/07.

Eine Arbeitnehmerin war in einem Krankenhaus in Teilzeit beschäftigt und arbeitete in Schicht- und Wechselschicht. Ihre Arbeitszeit betrug die Hälfte der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten. Die tariflich vorgesehenen Schicht- und Wechselschichtzulagen zahlte der Arbeitgeber aber nicht in voller Höhe, sondern kürzte diese wegen der Teilzeitbeschäftigung jeweils zur Hälfte. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Nach ihrer Ansicht kommt es für die Höhe der Zulagen nicht auf den Umfang der Arbeitsleistung an. Das sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts aber anders und wiesen die Klage ab. Da im Tarifvertrag nicht ausdrücklich geregelt war, dass auch Teilzeitkräfte Anspruch auf den vollen Zuschlag haben, musste er entsprechend dem Umfang der verminderten Arbeitszeit gekürzt werden. Die Schichtzulagen durfte also anteilig gezahlt werden.

Hier hatte der Arbeitgeber also alles richtiggemacht.

In diesem Fall beging er aber einen Fehler (BAG, Urteil vom 18. März 2009, Az.: 10 AZR 338/08):

Eine Arbeitgeberin bezahlte Mitarbeitern ab einer Stundenzahl von 24 pro Woche an einer Kasse eine Funktionszulage. Eine Teilzeitkraft war in mehreren Wochen weniger als 24 Stunden an der Kasse tätig. Sie war der Ansicht, trotzdem einen Anspruch auf die Zulage zu haben. Das BAG war der gleichen Meinung: Sie könne die Zulage verlangen, solange sie den gleichen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit an der Ausgangskasse verbringe wie eine Vollzeitkraft. Daher müsse die Arbeitgeberin die Zulage auch allen Mitarbeitern zahlen, die die jeweilige Tätigkeit ausüben.

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