Ansprüche aus 2008: Was passiert damit in 2012?

Kennen Sie die gesetzlichen Verjährungsregelungen genau? Diese spielen auch im Arbeitsrecht eine Rolle. Im Normalfall verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die im Jahr 2008 entstanden sind, mit dem 31.12.2011. Eventuell sind Ansprüche sogar schon früher nicht mehr durchsetzbar. Aber was ist dabei zu beachten?

Genau wie bei anderen Schuldverhältnissen verjähren Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen auch. Im Normalfall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem sie fällig geworden sind. 

Das bedeutet, dass mit dem 31.12.2011 zum Beispiel folgende Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber aus dem Jahr 2008 (und früher) verjähren:

  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Anspruch auf Bezahlung von Überstunden
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Urlaubsentgelt (Weiterzahlung der Vergütung während des Urlaubes).

Aber auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer können verjähren. Das sind zum Beispiel Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wegen schlechter Leistung entstanden sind. Auch hier gilt: Nach dem 31.12.2011 sind diese Ansprüche aus dem Jahr 2008 und früher verjährt.

Verjährung bedeutet, dass der Schuldner einer Zahlung nicht mehr leisten muss, wenn er sich auf die Verjährung beruft. Die Forderung ist also nicht automatisch untergegangen. Beruft sich der Schuldner nicht auf die Verjährung, so wird er trotzdem verurteilt werden, die geltend gemachte Forderung zu bezahlen. In der Praxis wird die Einrede der Verjährung aber in aller Regel erhoben.

Wenn Sie die Verjährung verhindern wollen, so müssen Sie noch im Jahr 2011 aktiv werden. Die Verjährung wird beispielsweise durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Antrages auf einen gerichtlichen Mahnbescheid gehemmt (§ 204 BGB). Nicht ausreichend ist die Zustellung einer außergerichtlichen Mahnung.

Sofern Ihnen gegenüber nach dem 31.12.2011 Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, die aus dem Jahr 2008 und früher resultieren, sollten Sie sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen. Die Forderung wird dann in der aller Regel nicht durchsetzbar sein.

Im Arbeitsrecht gelten unter Umständen sogar kürzere Fristen

Prüfen Sie außerdem genau, ob nicht möglicherweise tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen. Damit ist in vielen Fällen eine Forderung schon sehr viel früher als erst nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr durchsetzbar.

Oftmals finden sich Klauseln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur durchgesetzt werden können, wenn diese innerhalb von drei Monaten ergebnislos beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer geltend gemacht wurden. Hiermit sind die Verjährungsfristen im Endeffekt drastisch verkürzt.