Anhörung des Betriebsrates vor Kündigung: Warum diese immer vollständig sein sollte

Bei Kündigung muss der Betriebsrat informiert werden
§102 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, dass dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen sind. Aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers soll sich der Betriebsrat ein umfassendes Bild machen können.

Daher sind auch den Arbeitnehmer möglicherweise entlastende Umstände mitzuteilen. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf gerade bestätigt (Arbeitsgericht Düsseldorf , Urteil vom 06.04.2011, Az.: 14 Ca 8029/10).

Das Urteil bezieht sich zwar auf ein Verfahren, in dem nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das Personalvertretungsrecht anwendbar war. Das Gericht hat aber selbst darauf hingewiesen, dass die in dem Fall einschlägige Mitarbeitervertretungsordnung der katholischen Kirche insoweit mit dem Betriebsverfassungsgesetz vergleichbar ist. Daher lassen sich die Grundsätze dieses Urteils auf die Anhörung des Betriebsrates vor der Kündigung übertragen.

Gekündigt worden war ein Chefarzt wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit. Der Arbeitgeber hatte es hier versäumt, der Personalvertretung im Rahmen der Anhörung entlastende Umstände mitzuteilen. Einige der Bestechlichkeitsvorwürfe, auf die die Kündigung gestützt war, waren dem Arbeitgeber bereits früher bekannt. Gleichwohl setzte er das Arbeitsverhältnis damals fort.

Dieser Umstand ist nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Interessenabwägung bei der Kündigung zu berücksichtigen gewesen und deshalb der Personalvertretung (Betriebsrat) mitzuteilen. Da der Arbeitgeber diese Mitteilung unterlassen hatte, war das Anhörungsverfahren nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ordnungsgemäß. Die Kündigung war damit zwingend unwirksam.

Tipp: Hören Sie dem Betriebsrat immer vollständig vor einer Kündigung an
Das Anhörungsverfahren vor einer Kündigung ist kein geeigneter Zeitpunkt, um entlastende Umstände zu verheimlichen. Informieren Sie den Betriebsrat immer vollständig über be- und entlastende Umstände. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Kündigung alleine schon aus diesem Grund unwirksam ist. Das gilt selbst dann, wenn zum Beispiel der Vorwurf der Bestechlichkeit erwiesen ist.