Anhängiges Verfahren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen: Einspruchsempfehlung

Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind eine schöne Sache, grundsätzlich jedoch nicht nur etwas für Immobilieneigentümer. Vielmehr kann diese Steuerermäßigung auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Fraglich ist jedoch, was zu machen ist, wenn sich in einem Jahr die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht auswirkt. Der Bundesfinanz hat über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden.

Erste Instanz mit einem negativen Urteil
Erstinstanzlich ist der Sachverhalt bereits vom Finanzgericht Köln (Az. 10 K 4217/07) entschieden, leider aber nicht im Sinne des Steuerzahlers. Der Sachverhalt ist denkbar einfach: Ein Steuerpflichtiger tätigt in einen Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen. Leider wirkten sich diese jedoch nicht aus, da die Steuerfestsetzung in diesem Jahr bereits aus anderen Gründen auf null Euro lautete.

Bei Einkünften existieren nun Rück- bzw. Vortragsmöglichkeiten. Warum kann daher dies nicht auch auf die haushaltsnahen Dienstleistungen übertragen werden? Wie gesagt, entschied das erstinstanzliche Finanzgericht bereist gegen die Möglichkeit eines Rück- bzw. eines Vortrages. Offensichtlich waren sich die Richter aber nicht ganz sicher, denn sie ließen die Revision zu, welche auch tatsächlich eingelegt wurde und unter dem Aktenzeichen VI R 44/08 nun in München beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Einspruchsempfehlung
Da die obersten deutschen Finanzrichter nun die Frage beantworten müssen, ob eine Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit oder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsüberhangs aus den haushaltsnahen Dienstleistungen verfassungsrechtlich geboten ist, kann in vergleichbaren Fällen der Einspruch gegen den eigenen Bescheid lohnen. Denn nur wenn der eigene Einkommensteuerbescheid offen gehalten wurde, kann man von einer zukünftigen positiven Entscheidung profitieren.

Dazu ist es zum einen notwendig, dass der entsprechende Einkommensteuerbescheid mittels Einspruch angegriffen wird. Im Einspruch wird auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter Nennung des Aktenzeichens verwiesen. Zum anderen muss nur noch bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des Musterverfahrens die eigene Verfahrensruhe beantragt werden und man kann getrost abwarten und hat die Schäffchen im Trockenen, sofern die Entscheidung positiv ausfällt.