Altersteilzeit: Gleichbehandlung ist Pflicht

Der Fall: In einem Klinikum waren bereits mit 6,5 % der Arbeitnehmer Altersteilzeitverträge geschlossen worden, als der Arbeitgeber sich entschloss, nur noch bis zum Ende des Monats eingehende Anträge auf Altersteilzeit anzunehmen. Zuvor hatte eine Sachbearbeiterin des Arbeitgebers einen Antrag auf Altersteilzeit für eine Mitarbeiterin formuliert, den diese jedoch erst nach Fristablauf einreichte. Die Mitarbeiterin klagte nun auf Genehmigung der Altersteilzeit.

Gleichbehandlung bei der Altersteilzeit
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber war zwar nach Tarifvertrag zur Gewährung von Altersteilzeit verpflichtet, aber nur für bis zu 5 % der Arbeitnehmer. Da er jedoch freiwillig mit mehr als 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitverträge geschlossen hatte, musste er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten – zumindest so lange, bis der Entschluss, keine weitere Altersteilzeit zu gewähren, bekannt war.

Die Vorinstanz muss daher noch prüfen, ob die betroffenen Mitarbeiter über die vom Arbeitgeber beschlossene Frist vor ihrem Ablauf informiert waren. Falls nein, hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Altersteilzeit (BAG, 15.4.2008, 9AZR 111/07). 

Das bedeutet für Sie: Wenn Sie durch Tarifvertrag zur Gewährung von Altersteilzeit verpflichtet sind – was gemäß § 3 AltTZG immer nur bis zur Grenze von 5 % geht – und freiwillig mehr Altersteilzeitverträge geschlossen haben, müssen Sie bei weiteren Anträgen auf Altersteilzeit den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Werden Sie dabei durch die Zahl der eingehenden Anträge überfordert, müssen Sie nach sachlichen Kriterien (z.B. Alter) auswählen.

Sie können auch entscheiden, ab einem bestimmten Termin keine Altersteilzeitanträge mehr anzunehmen. Darüber müssen Sie Ihre Mitarbeiter aber vorab informieren. Das dürfte entsprechend gelten, wenn Sie nicht tarifgebunden sind, aber schon freiwillig Altersteilzeitverträge geschlossen haben.