Altbauwohnungen: Vermieter müssen nicht modernisieren!

Der Standard von Neubauwohnungen ändert sich nahezu von Jahr zu Jahr. Wohl deshalb mindern auch viele Mieter von Altbauwohnungen wegen jeder Unzulänglichkeit die Miete und fordern eine Modernisierung - fast immer jedoch zu Unrecht.

Knarrendes Parkett, unzeitgemäße Elektroinstallationen, Hellhörigkeit … – ob deswegen ein Mieter die Miete mindern darf, hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag Vereinbarungen zum Wohnungszustand enthält. Ohne konkrete Regelung gilt:

Ein Mieter darf erwarten, dass die Mieträume so ausgestattet sind, wie es für vergleichbare Wohnungen des jeweiligen Baualters üblich ist. Nicht mehr und nicht weniger. Wer eine ältere Wohnung anmietet, darf also nicht das gleiche Niveau erwarten, wie es für Neubauwohnungen vorgeschrieben ist. Deshalb darf ein Mieter nicht fordern, dass

  • die Trittschalldämmung in bzw. über seiner Wohnung den aktuellen Vorschriften entspricht; maßgeblich sind die DIN-Vorschriften, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten (BGH, Urteil v. 17.02.10, Az. VIII ZR 104/09).
  • die gesamte elektrische Anlage des Gebäudes dem heutigen Stand der Technik angepasst wird (BGH, Urteil v. 26.07.05, Az. VIII ZR 281/03).
  • eine funktionstüchtige, aber veraltete Heizung gegen eine moderne Heizung ausgetauscht wird, die leichter zu bedienen ist und Energie einspart (BGH, Urteil v. 24.09.11, Az. VIII ZR 10/11).
  • seine Wohnungseingangstür an die neuesten Sicherheitsstandards angepasst wird, wenn der Zustand der Tür den Sicherheitsanforderungen der Bauweise des Gebäudes und seinem Baujahr entspricht (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 06.09.12, Az. 27 C 30/12).
  • seine 2002 angemietete Wohnung eine Stromstärke aufweist, die ihn alle 4 Kochplatten und den Backofen gleichzeitig auf der höchsten Stufe betreiben lässt (LG Berlin, Urteil v. 19.07.13, Az. 63 S 362/11).

Bitte beachten Sie: 3 Standards darf ein Mieter aber erwarten:

  • Zum einen muss neben dem Betrieb eines Großverbrauchsgeräts, etwa der Waschmaschine oder des Geschirrspülers, der gleichzeitige Betrieb weiterer haushaltsüblicher Elektrogeräte, wie etwa eines Staubsaugers, möglich sein (BGH, Urteil v. 10.02.10, Az. VIII ZR 343/08).
  • Zum anderen muss das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügen, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb kleinerer Geräte (Fön, elektrische Zahnbürste etc.) über eine Steckdose ermöglicht (BGH, Urteil v. 26.07.04, Az. VIII ZR 281/03).
  • Schließlich müssen die Wände der Küche stark genug sein, um Hängeschränke für Geschirr und andere Küchenutensilien zu tragen (LG Berlin, Urteil v. 24.02.15, Az. 67 S 355/14).

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