Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern

Aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht sind Sie als Arbeitgeber gehalten, bei der Ausübung Ihrer Rechte auf das Wohl und die berechtigten Interessen Ihrer Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Vor allem bei älteren Mitarbeitern kommt Ihre Fürsorgepflicht schneller zum Tragen, als Sie vielleicht denken.
Fürsorgepflicht bei älteren Mitarbeitern
Ist Ihr älterer Mitarbeiter aufgrund altersbedingter Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, und ist ihm eine andere Tätigkeit zumutbar, hat er aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht einen Anspruch auf die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz.
Bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen müssen Sie prüfen, ob eine Versetzung auf einen so genannten leidensgerechten Arbeitsplatz erfolgen kann.
Fürsorgepflicht bedeutet, die Möglichkeiten zu überdenken
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ihr Mitarbeiter Ihnen ein ärztliches Attest vorlegt, wonach er bestimmte Arbeiten nicht mehr durchführen soll, weil sich sonst sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert.
Auch hier greift Ihre Fürsorgepflicht. Sie dürfen also als Arbeitgeber nicht tatenlos zusehen, wie die vom Arzt prognostizierte wesentliche Verschlimmerung des Krankheitszustandes Ihres Mitarbeiters eintritt.
Bundesarbeitsgericht (BAG),
Urteil vom 28.02.1990,
Az.: AZR 401/89;
in AP Nr. 25 zu § 1 KschG 1969 (Krankheit)
Vielmehr müssen Sie prüfen, ob Sie den Mitarbeiter anderweitig einsetzen oder vermeidbare Nachteile abgestellt werden können.
Hat Ihre Prüfung allerdings ergeben, dass solche Möglichkeiten nicht bestehen, haben Sie alles Ihnen Zumutbare durchgeführt und können nichts Weiteres  veranlassen.
Fürsorgepflicht nicht als Ausrede benutzen
Benutzen Sie aber nie Ihre Fürsorgepflicht als Vorwand, um jemanden an eine neue Stelle zu versetzen, obwohl dieser das überhaupt nicht möchte und eine Versetzung laut Arbeitsvertrag auch nicht vorgesehen ist.