Zunächst einmal: Das Amt des Verwaltungsbeirats ist ein Ehrenamt, das heißt, man übernimmt diese Aufgabe normalerweise, ohne dafür eine Bezahlung zu erhalten.
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sind zulässig
Haben Sie als Beiratsmitglied aber Auslagen gehabt, beispielsweise in Form von Telefon-, Kopier-, Porto- oder Fahrtkosten, können Sie diese ersetzt verlangen. Hierzu können Sie mit Ihrer Gemeinschaft eine Auslagenpauschale vereinbaren. Ohne eine solche Pauschale müssen Sie Ihre Aufwendungen im Einzelnen durch die Vorlage von Quittungen nachweisen.
Darüber hinaus kann Ihre Gemeinschaft beschließen, den Beiratsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Damit können Sie der wichtigen Arbeit des Beirats wenigstens etwas Anerkennung zollen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 € durchaus angemessen (Urteil v. 23.01.14, Az. 28 C 30/13). Zusätzlich zu dieser Aufwandsentschädigung können die Mitglieder des Beirats den Ersatz ihrer Auslagen verlangen.
Aufgaben des Verwaltungsbeirats
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 26 WEG) hat der Beirat die Aufgaben:
- den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen
- den Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Kostenvoranschläge zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen. Hierdurch überprüft der Beirat gleichzeitig die Arbeit des Verwalters.
Weitere Aufgaben des Verwaltungsbeirats sieht § 24 WEG vor. Danach hat er zusammen mit dem Versammlungsleiter und einem weiteren Eigentümer das Protokoll der Eigentümerversammlung zu unterzeichnen. Eine weitere wichtige Aufgabe des Beirats ist es, die Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn der Verwalter dies pflichtwidrig unterlässt. Schon aus diesem Grund sollte die Existenz eines Verwaltungsbeirats in jeder Gemeinschaft ein Muss sein.
Die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben des Beirats sind abänderbar. Ihre Gemeinschaft kann daher den Aufgabenkreis des Beirats erweitern. So kann Ihre Gemeinschaft etwa in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsbeirat beschließen, dass dieser künftig mit dem Abschluss des Verwaltervertrags betraut wird.
Verwaltungsbeirat besteht aus 3 Mitgliedern
Der Verwaltungsbeirat besteht zwingend aus 3 Mitgliedern (BGH, Urteil v. 05.02.10, Az. V ZR 126/09). Werden nur 2 Kandidaten zum Beirat gewählt, ist diese Wahl anfechtbar. Wird dieser Beschluss allerdings nicht angefochten, ist er wirksam. In diesem Fall kann also ein aus 2 Mitgliedern bestehender Beirat für Ihre Gemeinschaft tätig sein.
Jeder Eigentümer kann Verwaltungsbeirat werden. Eine besondere Qualifikation für dieses Amt ist nicht erforderlich. Nichtmitglieder der WEG können Sie grundsätzlich nicht in den Verwaltungsbeirat wählen. Das geht nur, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung dies ausdrücklich vorsieht.
Fazit: Der Verwaltungsbeirat übernimmt eine wichtige Aufgabe für die Gemeinschaft. Erleichtern Sie ihm diese wenigstens durch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.