Üben Sie Ihre Aktienoptionen nicht aus, ist das einem Verkauf gleichzusetzen. Dadurch wird es möglich, dass Sie die Aufwendungen, die Sie vorher hatten, als Werbungskosten abziehen. Dies geht hervor aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12.09.2007 (Az. 2 K 252/05).
Noch ist das allerletzte Urteil in der Sache aber noch nicht gesprochen, denn gegen das oben zitierte Urteil ist bereits vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt worden (Az. IX R 69/07). Bis auf Weiteres: Ziehen Sie die Aufwendungen für nicht ausgeübte Aktienoptionen bei den Einkünften aus Termingeschäften (Spekulationsgeschäften) als Werbungskosten ab.