AGG: Vorsicht bei der Entfristung von Arbeitsverträgen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Arbeitgebern die Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen mehrerer Kriterien. Neben Alter und Geschlecht gehört dazu unter anderem die ethnische Herkunft. Dabei ist das AGG bei allen Entscheidungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Entfristung des Arbeitsvertrages. Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Ein Verstoß gegen das AGG kann also zum Beispiel vorliegen, wenn Sie bei der Entscheidung über die Befristung des Arbeitsvertrages die ethnische Herkunft zur Grundlage nehmen.

Und dann kann der betroffene Arbeitnehmer von Ihnen eine Entschädigung oder Schadensersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass er Indizien vorträgt, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Tut er dies, ist es an Ihnen, diese Indizien zu widerlegen. Gelingt ihnen das nicht, werden Sie zahlen müssen. Und das gilt eben nicht nur bei der Einstellung. Sondern der AGG-Verstoß kann auch bei der Entscheidung über die Entfristung des Arbeitsvertrages vorliegen.

Dabei werden an die Indizien für die Diskriminierung keine allzu hohen Voraussetzungen gesetzt. Zu den erforderlichen Darlegungen bei einem möglichen AGG-Verstoß im Zusammenhang mit der Entfristung eines Arbeitsverhältnisses hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.03.2011, Az.: 9 Sa 678/10 einige Grundsätze aufgestellt, die Sie kennen sollten.

Eine türkische Sachbearbeiterin, deren zuvor befristeter Arbeitsvertrag nicht entfristet wurde, sah hierin eine Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach dem AGG. In der ersten Instanz hatte sie noch verloren. Beim Landesarbeitsgericht war sie allerdings erfolgreich. Die LAG-Richter sahen in der Summe genug Anhaltspunkte, um eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft zu vermuten. Insbesondere hatte sie auf folgende Indizien hingewiesen:

  • der Arbeitgeber beschäftigte keine anderen Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund auf unbefristeten Stellen in der gleichen Bezirksverwaltung,
  • ihr wurden stets gute Leistungen bescheinigt, auch im Zeugnis,
  • der Arbeitgeber machte zunächst keine Angaben zu den Gründen, später widersprüchliche.

Das alles reichte den LAG-Richtern in der Summe für die Annahme einer möglichen Diskriminierung, die der Arbeitgeber nicht widerlegt hatte. Die Richter verlangten von dem Arbeitgeber ausdrücklich:

"Wenn ausschließlich andere Gründe als die ethnische Herkunft der Klägerin für die ungünstigere Behandlung maßgeblich gewesen wären, wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen des vorgerichtlichen Auskunftsverlangens der Klägerin diese Gründe darzulegen.“