AGG und Beschwerdestelle: Worüber Ihr Betriebsrat nicht mitentscheiden darf

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Ihre Mitarbeiter das Recht, sich bei der zuständigen Stelle im Unternehmen zu beschweren, wenn Sie sich im Sinne des AGG z. B. wegen ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt fühlen (§ 13 AGG). Über diese Stelle müssen Sie Ihre Arbeitnehmer informieren, § 12 Abs. 5 AGG. Der Betriebsrat hat zwar ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdestelle, nicht aber über Ort und personelle Besetzung.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Ihre Mitarbeiter das Recht, sich bei der zuständigen Stelle im Unternehmen zu beschweren, wenn Sie sich im Sinne des AGG z.B. wegen ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt fühlen (§ 13 AGG). Über diese Stelle müssen Sie Ihre Arbeitnehmer informieren, § 12 Abs. 5 AGG. Der Betriebsrat hat zwar ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdestelle, nicht aber über Ort und personelle Besetzung.

In dem Fall wollte ein Betriebsrat nicht nur bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens mitbestimmen. Hierzu kann der Betriebsrat zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen.

Er wollte aber mehr: Allerdings geben weder das AGG noch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo Sie die Beschwerdestelle errichten und wie Sie diese personell besetzen. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen, die alleine Ihnen zustehen. Sie können, wenn Sie mehrere Standorte haben, auch eine überbetriebliche Beschwerdestelle errichten. Dann steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.

Tipp zum Umgang mit dem AGG
Sie sollten diese Entscheidung nicht dazu nutzen, den Ort der Beschwerdestelle so weit weg zu organisieren, dass es Ihren Mitarbeitern erschwert wird, ihre ihnen nach dem AGG zustehenden Rechte zu nutzen. Oftmals lässt sich durch die Arbeit einer betrieblichen Beschwerdestelle Schlimmeres – bis hin zur Eskalation und zum arbeitsgerichtlichen Verfahren – vermeiden.