AGG: Starre Altersgrenze bei Nachwuchswissenschaftlern unzulässig

Das AGG verbietet bei Nachwuchswissenschaftlern starre Altersgrenzen. So lässt sich ein Urteil des LAG Köln vom 12.02.2009, Az.: 7 Sa 1132/08 zusammenfassen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet u. a. die Diskriminierung aufgrund des Alters. Dieses AGG-Verbot gilt auch schon bei der Einstellung.

Geklagt hatte ein Nachwuchswissenschaftler, der an der Uni Köln als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt war. Die Stelle war befristet und diente zur Vorbereitung seiner Habilitationsschrift. Als er diese bei Ablauf der Befristung noch nicht fertig gestellt hatte, wurde ihm die Verlängerung verweigert. Die Universität ließ die Beschäftigung auf einer solchen Stelle nur zu, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Der wissenschaftliche Mitarbeiter fiel nicht mehr unter diese Grenze und sah darin einen Verstoß gegen das AGG.

Ähnlich sah das LAG die Situation. Der von der Universität genannte Grund, nämlich die Verringerung des Eintrittsalters für Professoren, könne so nicht verfolgt werden und verstoße gegen das AGG. 

Vorsicht mit allen Altersgrenzen
Das Urteil belegt wieder einmal, dass ein Abstellen auf Altersgrenzen in Personalentscheidungen in vielen Fällen kritisch ist. AGG-konform in Hinblick auf das Alter verhalten Sie sich dann, wenn Sie das Alter bei Ihren Personalentscheidungen nicht berücksichtigen. Vermeiden Sie daher auch Hinweise auf das Alter in Stellenausschreibungen.