AGG: Keine Männerdiskriminierung durch Frauenförderung

Der Hinweis auf Frauenförderung in einer Stellenanzeige ist keine nach AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verbotene Männerdiskriminierung. So entschied es das LAG Düsseldorf am 12.11.2008, Az.: 12 Sa 1102/08.

In einer Stellenanzeige fand sich der Hinweis, dass bevorzugt Interesse an Bewerberinnen besteht. Ein männlicher Bewerber, der nicht eingestellt wurde, klagte nach Einstellung einer Frau wegen Verstoßes gegen das AGG auf Schadensersatz. Die Richter am LAG Düsseldorf nahmen in zweiter Instanz keinen Verstoß gegen das AGG an. Das Arbeitsgericht hatte dies noch anders gesehen und der Klage teilweise stattgegeben.

Deshalb lag kein Verstoß gegen das AGG vor
Es handelte sich um eine Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst. In der maßgeblichen Laufbahngruppe waren Frauen unterrepräsentiert. In Anlehnung an das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) enthielt die Stellenanzeige den Hinweis, dass "ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe".

Für das LAG war entscheidend, dass die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert waren und dass das gesamte Bewerbungsverfahren an sachlichen Kriterien orientiert war. Der Hinweis in der Stellenausschreibung sei auf Grundlage des LGG zu bewerten und stelle keine nach dem AGG verbotene Geschlechterdiskriminierung dar, wenn in der zu besetzenden Laufbahngruppe tatsächlich Frauen unterrepräsentiert sind.

AGG-Tipp für Arbeitgeber
Sie ersparen sich als privater Arbeitgeber diesen Ärger und Diskussionen um mögliche Verstöße gegen das AGG, wenn Sie Ihre Stellenanzeigen konsequent geschlechtsneutral formulieren.