AGG: Frist für Forderung nach Entschädigung

Entschädigung: Lehnen Sie einen Bewerber unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab, hat dieser einen Entschädigungsanspruch (§ 15 AGG). Dieser besteht aber nicht unbegrenzt lange.

Verlangt ein Bewerber von Ihnen eine Entschädigung, weil Sie ihn unter Verstoß gegen das AGG nicht eingestellt haben, so muss er schnell aktiv werden.

Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 4 AGG ausdrücklich vor, dass ein Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Ablehnung der Bewerbung von dem Bewerber schriftlich geltend gemacht werden muss. Das AGG ermöglicht es aber auch, dass in einem Tarifvertrag eine andere Frist vorgesehen ist. Sie sollten daher auf jeden Fall Ihren Tarifvertrag prüfen. Diesen erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeberverband.

AGG: Entschädigung – Bewahren Sie die Unterlagen auf
Sinnvoll ist es auch, die Ablehnungsgründe pro Bewerber mindestens für die Dauer von zwei Monaten nach Mitteilung der Ablehnungsentscheidung aufbewahren. Sie erhöhen so Ihre Chancen im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Entschädigung nach dem AGG.

Denn, wenn der abgelehnte Bewerber Anhaltspunkte dafür geltend machen kann, dass Sie ihn unter Verstoß gegen das AGG abgelehnt haben, ist es an Ihnen, diese zu entkräften. Dabei können Ihnen Checklisten, Personalfragebogen oder auch Zeugenaussagen helfen. Schon aus diesem Grund sollten Sie Einstellungsgespräche immer zu zweit führen.

AGG: Entschädigung – Notieren Sie das Versanddatum
Die Zweimonatsfrist ist im AGG ausdrücklich geregelt. Wird die Forderung zu spät geltend gemacht, ist das Pech des Arbeitnehmers. Für Sie ist es daher sinnvoll, genau belegen zu können, wann Sie die Ablehnung abgeschickt haben. Stellen Sie sicher, dass Sie eine Kopie des Ablehnungsschreibens mit Versanddatum in den Händen behalten. Das klingt zwar banal, hat einigen Arbeitgebern aber bereits geholfen.