AGG: Entschädigung für ausländerfeindliche Schmierereien

Es gibt eine ganze Reihe von Betrieben, in denen sich ausländerfeindliche Schmierereien befinden. Aus welchen Gründen auch immer werden diese bevorzugt in Sanitärräumen angebracht. Hierdurch entsteht ein Risiko für Sie als Arbeitgeber, denn eventuell müssen Sie dafür nach dem AGG eine Entschädigung zahlen.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt Mitarbeitern u. a. einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG, wenn sie durch solche Schmierereien belästigt werden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.09.2009, Az.: 8 AZR 705/08 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Schmierereien mit Formulierungen wie "Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden" in den Sanitärräumen stellen vom Grundsatz her eine Belästigung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG dar. Dies kann Entschädigungsansprüche ausländischer Mitarbeiter auslösen.

So kommen Sie bei ausländerfeindlichen Schmierereien aus der AGG-Falle heraus
Das BAG hat den auf § 15 AGG gestützten Entschädigungsanspruch in diesem Einzelfall aber abgelehnt. Und zwar deshalb, weil die betroffenen Arbeitnehmer sich zu spät mit der Forderung gemeldet haben. Denn nach § 15 Abs. 4 AGG muss die Entschädigung innerhalb von zwei Monaten gefordert werden, nachdem die Beschäftigten sie festgestellt haben; in diesem Fall also die Parolen entdeckt haben. Das bedeutet für Sie folgenden Zwei-Stufen-Plan:

  1. Prüfen Sie regelmäßig, ob derartige Parolen in den Betriebsräumen zu finden sind. Wenn ja, sorgen Sie für eine Beseitigung. Wenn Sie die „Künstler“ feststellen, fordern Sie von Ihnen Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und mahnen Sie sie ab.
  2. Wenn Forderungen nach § 15 AGG auf Entschädigung an Sie herangetragen werden, prüfen Sie, wann die Parolen bekannt wurden. Evtl. hilft auch Ihnen der § 15 Abs. 4 AGG mit der Ausschlussfrist.