AGG-Entschädigung: Achten Sie auf die Fristen

Bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren sollten Sie jedes Indiz für eine Diskriminierung wegen der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Kriterien vermeiden. Andernfalls drohen Ihnen Entschädigungsforderungen von abgelehnten Bewerbern. Aber auch diese müssen das AGG beachten und ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen. Was rechtzeitig für eine AGG-Entschädigung heißt, hat das BAG entschieden.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Daher ist zum Beispiel ein Hinweis darauf, dass Sie einen "jungen" Arbeitnehmer suchen genauso problematisch wie eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung. Beides kann Entschädigungsansprüche für abgelehnte Stellenbewerber auslösen. Dabei darf ein Entschädigungsanspruch für Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

AGG-Entschädigung muss rechtzeitig geltend gemacht werden

Solange in einem Tarifvertrag keine andere Frist geregelt ist, muss ein abgelehnter Bewerber seinen Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich bei Ihnen geltend machen. Entscheidend ist die Frage, wann diese Frist zu laufen beginnt. Und genau damit hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Aktenzeichen: 8 AZR 37/11 zu beschäftigen gehabt.

Entscheidend ist der Zugang des Ablehnungsschreibens

In dem Fall des BAG hatte ein Stellenbewerber eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung angenommen. Das Ablehnungsschreiben des potenziellen Arbeitgebers ging am 17.9.2008 bei ihm ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die Stelle an einen Mitbewerber vergeben wurde.

Erst mit Schreiben vom 5.12.2008 erkundigte sich der abgelehnte Stellenbewerber über die Höhe eines Monatsgehaltes und meldete gleichzeitig Schadensersatz- /Entschädigungsansprüche an. Nachdem ihm die Entschädigung versagt wurde, klagte er bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Das BAG lehnte den Anspruch ab. Denn die gesetzliche Frist des § 15 Abs. 4 AGG war nicht gewahrt. Zwar beginnt diese erst mit der Kenntniserlangung von der Benachteiligung, frühestens mit dem Zugang der Ablehnung. In dem entscheidenden Fall begann die Frist daher mit Eingang des Ablehnungsschreibens.

Denn damit hatte der Stellenbewerber auch die notwendige Kenntnis von der geltend gemachten Benachteiligung. Die Frist zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche war daher am 18.11.2008 abgelaufen. Die Forderung des Bewerbers vom 5.12.2008 war daher zu spät.

Entscheidend war, dass er mit dem Ablehnungsschreiben die für eine mögliche Benachteiligung sprechenden Tatsachen erfahren hatte. Denn er erfuhr dadurch, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen war, ohne dass seine Bewerbung berücksichtigt worden war.

Achten Sie auf die Beweissicherung

In solchen Fällen kann es durchaus auf einen Tag ankommen. Und wegen der Höhe einer möglichen Entschädigungsforderung sollte man hier auf jeden Fall vorsichtig sein. Am sichersten wäre es, wenn Sie Ablehnungen nur gegen Empfangsnachweis – also per Einschreiben oder per Boten – zustellen.

In der betrieblichen Praxis findet das jedoch weitgehend nicht statt. Üblich ist vielmehr die Zusendung des Ablehnungsschreibens per einfachen Brief. Sie sollten dabei mindestens genau dokumentieren, wann Sie diesen Brief zur Post gegeben haben.