Ärztliche Atteste: Nichtabgabe rechtfertigt nicht immer die fristlose Kündigung
Das LAG Frankfurt wies die fristlose Kündigung zurück. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeitsdauer und des Umstands, dass der Arbeitgeber selbst mit einer Fortsetzung der Erkrankung rechnete, sei im vorliegenden Fall die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar. Zudem handle es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe von Krankmeldungen nur um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Die Rechtmäßigkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung wurde wegen der Nebenpflichtverletzung dennoch vom LAG bestätigt.
Das bedeutet für Sie: Im Einzelfall kann die beharrliche Verweigerung eines Arbeitnehmers, ein ärztliches Attest abzugeben, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (so BAG, 15.1.1986, 7 AZR 128/83, DB 1986, 2443). Wenn Sie einem Mitarbeiter aus diesem Grund kündigen wollen, sollten Sie sicherheitshalber hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung aussprechen.
LAG Frankfurt/M., 5.9.2002, 16/9 Sa 1876/01
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