Im Überlassungsvertrag, der Einzelheiten zum Firmenfahrzeug regelt, sollte nicht nur die Typbezeichnung des Autos stehen, sondern auch Extras wie Klimaanlage oder Bordcomputer – und wer die Kosten trägt.
Um Rechte wissen
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Privatnutzung. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss ein Dienstwagen sogar einer Beschäftigten im Mutterschutz zur Verfügung stehen (Aktenzeichen: 5 AZR 240/99). Auch ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats darf seinen Dienstwagen weiterhin privat nutzen (Aktenzeichen: 7 AZR 514/03).
Kosten trennen
Soll der Dienstwagen geleast werden, übernimmt entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Raten. Sonderausstattungen wie Schiebedach oder Sonderlackierung gehen meist zu Lasten des Mitarbeiters. An der Besteuerung der Privatnutzung ändert sich beim Leasing nichts: Mit Fahrtenbuch werden nur die tatsächlichen Kosten erfasst, ohne Aufzeichnungen setzt das Finanzamt eine Pauschale an.
Rückgabe klären
Grundsätzlich hat ein Angestellter nach einer Kündigung den Firmenwagen sofort zurückzugeben. Allerdings ist die Klausel im Arbeitsvertrag umstritten, weil der privat nutzbare Dienstwagen unter Umständen als geldwerter Vorteil ein Vergütungsbestandteil ist. Im Streitfall kann der Mitarbeiter versuchen, die Vertragsklausel für rechtlich unzulässig zu erklären und Schadenersatz für die entgangene Privatnutzung zu verlangen.