Änderungskündigung: Längere Arbeitswege sind möglich

Bevor Sie eine Beendigungskündigung aussprechen, müssen Sie alle milderen Mittel ausschöpfen. Dazu kann auch eine Änderungskündigung gehören, selbst dann, wenn dadurch ein 180 km langer Arbeitsweg entsteht.

Fallbeispiel Änderungskündigung
Ein Arbeitgeber hat in einem vom LAG Nürnberg verhandelten Fall zunächst eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen (Urteil vom 04.11.2008, Az. 6 Sa 225/08). An eine Änderungskündigung hatte er zunächst nicht gedacht, weil der einzig freie Arbeitsplatz 180 km entfernt war.

Im Kündigungsschutzprozess nahm er die Beendigungskündigung zurück und sprach eine Änderungskündigung des Inhalts aus, dass der Arbeitnehmer nunmehr in dem180 Kilometer entfernten Geschäft arbeiten sollte.

Dies hielt der Arbeitnehmer für unwirksam und klagte gegen die Änderungskündigung. Und er verlor, weil es objektiv keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben hat. Den Prozess wegen der Beendigungskündigung hätte der Arbeitgeber dagegen mit großer Sicherheit verloren; eben weil es die Möglichkeit der Änderungskündigung gegeben hätte.

Zwei Tipps im Zusammenhang mi Änderungskündigungen

  1. Achten Sie auf (versteckte) Hinweise des Gerichts, z. B. dahin gehend, dass man Zweifel habe, ob das sog. "Ultima-Ratio-Prinzip“ (= Beendigungskündigung als letzter Ausweg) eingehalten sei. Insbesondere im Gütetermin lohnt es sich immer, besonders aufmerksam auf solche Signale zu achten.
  2. Selbst, wenn Ihnen eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer noch so unattraktiv erscheint (siehe Fall des LAG Nürnberg): Wenn es eine andere für den Arbeitnehmer mildere Möglichkeit gibt, als die Beendigungskündigung, müssen Sie eine Änderungskündigung aussprechen.