Der Entwurf zu Änderungen an IFRS 7 sieht unter anderem vor, dass insbesondere
- für die in der Bilanz zu beizulegenden Zeitwerten bewerteten Finanzinstrumente und
- für Angaben zum beizulegenden Zeitwert im Anhang
zu erläutern ist, wie die beizulegenden Zeitwerte (je Klasse von Finanzinstrumenten) ermittelt wurden. Dabei ist nach IFRS 7 zunächst eine Klassifizierung in folgende dreistufige Hierarchie vorzunehmen, die die Marktnähe der in die Ermittlung eingehenden Daten widerspiegelt:
- Börsen- oder Marktpreis auf einem aktiven Markt für dieses Instrument (ohne Anpassungen oder geänderte Zusammensetzung) (Level 1);
- Börsen- oder Marktpreis auf einem aktiven Markt für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden, oder andere Bewertungsmethoden, für die signifikante Eingangsparameter auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Level 2);
- Bewertungsmethoden, für die signifikante Eingangsparameter nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Level 3).
Nach Änderung von IFRS 7 ist für Fälle, in denen sich die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bilanziell auswirkt, der Level der Bewertungshierarchie anzugeben. Im Fall der Level 3-Ermittlung ist nach IFRS 7 ferner eine Überleitungsrechnung ausgehend vom beizulegenden Zeitwert zu Beginn der Berichtsperiode auf den Wert am Ende der Berichtsperiode erforderlich. Dabei sind gesondert darzustellen:
- Die Gesamtsumme der in der GuV erfassten Gewinne und Verluste als auch, wo diese in der Gesamterfolgsrechnung ausgewiesen werden.
- Die Gesamtsumme der im „other comprehensive income“ erfassten Gewinne und Verluste.
- Änderungen aufgrund von Erwerben, Veräußerungen, Emissionen und Erfüllungen.
- Änderungen aufgrund des Übergangs von Level 3 in eine andere Bewertungsstufe bzw. aus einer solchen in Level 3 (z. B. aufgrund von Änderungen der Beobachtbarkeit von Marktdaten).
Zusätzliche Informationen nach IFRS 7:
- Es ist der Gesamtbetrag der unrealisierten Gewinne und Verluste der Periode für Vermögenswerte und Schulden anzugeben, die am Ende der Berichtsperiode noch gehalten werden. Hierzu gehört nach IFRS 7 auch eine Beschreibung, wo diese in der Gesamterfolgsrechnung ausgewiesen werden.
- Können auf Level 3 der Bewertungshierarchie Änderungen von Bewertungsparameter Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert nehmen, so ist diese Tatsache sowie die möglichen Effekte je Klasse nach IFRS 7 anzugeben.
- Es sind Angaben zu Übergängen von einem Level der Bewertungshierarchie zu einem anderen zu machen.
Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7
Bedingt durch die derzeit an IFRS 7 geübten Kritik, dass einige der geforderten Angaben zu Art und Ausmaß des Liquiditätsrisikos unklar und schwer umzusetzen sind, schlägt der jetzige Entwurf zu IFRS 7 folgende Änderungen vor:
- Es soll mit IFRS 7 klargestellt werden, dass sich die Angaben zum Liquiditätsrisiko nur auf finanzielle Verbindlichkeiten beziehen, die zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln oder einem anderen finanziellen Vermögenswert führen.
- Für derivative finanzielle Verbindlichkeiten ist nach IFRS 7 eine Fälligkeitsanalyse (maturity analysis) vorgesehen, die verdeutlicht, wie das Unternehmen das im Zusammenhang mit diesen Instrumenten bestehende Liquiditätsrisiko steuert.
- Neben der Darstellung einer Fälligkeitsanalyse für nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten, ist durch IFRS 7 ferner eine Angabe zu den erwarteten Fälligkeiten erforderlich, sofern das Unternehmen das Liquiditätsrisiko auf Basis erwarteter Restlaufzeiten steuert.
- Die Steuerung des Liquiditätsrisikos von derivativen und nicht-derivativen Finanzschulden durch das Unternehmen ist nach IFRS 7 zu beschreiben.
Kommentierungsfrist für den Änderungsentwurf zu IFRS 7
Die Kommentierungsfrist für den Änderungsentwurf von IFRS 7 wurde im Hinblick auf das große öffentliche Interesse auf 60 Tage verkürzt und endet am 15. Dezember 2008. Der überarbeitete Standard soll für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden sein. Eine frühere freiwillige Anwendung soll zulässig sein.