Achtung: Hier können Sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen

Spätestens mit der Lohnabrechnung für März 2007 müssen Sie den Lohnsteuerjahresausgleich für Ihre Mitarbeiter durchführen, sofern Sie am 31.12.2006 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt haben (§ 42b EStG). Für manche Mitarbeiter jedoch dürfen Sie gar keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen.
Lohnsteuerjahresausgleich: Nutzen Sie zur Berechnung folgendes Schema
Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn des Mitarbeiters im Jahr 2006 gemäß Lohnkonto
./. Altersentlastungsbetrag
./. Versorgungsfreibetrag
= maßgeblicher Jahresarbeitslohn für 2006
    Aus dem maßgeblichen Jahresarbeitslohn für 2006 ermitteln Sie mit Hilfe der Jahreslohnsteuertabelle die
Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für 2006
./. im Verlauf des Jahres 2006 einbehaltene Steuern
= dem Arbeitnehmer als Lohnsteuerjahresausgleich zu zahlender Betrag
Die Differenz ergibt sich, weil 12 x Monatslohn nicht gleich 1 x Jahreslohnsteuer ist.
Praxis-Tipp
Ergibt sich bei Ihrer Berechnung, dass Sie Ihrem Mitarbeiter trotz korrekter Berechnung – zu wenig Steuern einbehalten haben, müssen Sie diese nicht nachträglich vom Lohn einbehalten. Fehlerhafte Berechnungen hingegen müssen Sie korrigieren bzw. Ihrem Finanzamt anzeigen.

Achtung: Hier können Sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen

  • Die Lohnsteuerkarte liegt Ihnen nicht vor.
  • Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Hinzurechnungs- oder Freibetrag eingetragen.
  • Die Lohnsteuer-Bescheinigung aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Jahr 2006 liegen Ihnen nicht vor.
  • Der Mitarbeiter wünscht keinen Lohnsteuerjahresausgleich.
  • Der Mitarbeiter war in 2006 ganz oder teilweise nach Klasse V oder VI zu besteuern bzw. nur zum Teil nach Klasse II, III oder IV (Heirat).
  • Der Mitarbeiter hat in 2006 Lohnsteuerleistungen wie Kurzarbeiter- oder Mutterschaftsgeld oder Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit erhalten.
  • Lohnkonto oder Lohnsteuerkarte weisen Unterbrechungen auf (Großbuchstabe "U")
  • Der Mitarbeiter war in 2006 für eine Auslandstätigkeit lohnsteuerbefreit.
  • Der Mitarbeiter wurde in 2006 sowohl nach der allgemeinen als auch nach der besonderen Lohnsteuertabelle besteuert.