Lohnsteuerjahresausgleich: Nutzen Sie zur Berechnung folgendes Schema
Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn des Mitarbeiters im Jahr 2006 gemäß Lohnkonto
./. Altersentlastungsbetrag
./. Versorgungsfreibetrag
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= maßgeblicher Jahresarbeitslohn für 2006
Aus dem maßgeblichen Jahresarbeitslohn für 2006 ermitteln Sie mit Hilfe der Jahreslohnsteuertabelle die
Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für 2006
./. im Verlauf des Jahres 2006 einbehaltene Steuern
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= dem Arbeitnehmer als Lohnsteuerjahresausgleich zu zahlender Betrag
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Die Differenz ergibt sich, weil 12 x Monatslohn nicht gleich 1 x Jahreslohnsteuer ist.
Praxis-Tipp
Ergibt sich bei Ihrer Berechnung, dass Sie Ihrem Mitarbeiter trotz korrekter Berechnung – zu wenig Steuern einbehalten haben, müssen Sie diese nicht nachträglich vom Lohn einbehalten. Fehlerhafte Berechnungen hingegen müssen Sie korrigieren bzw. Ihrem Finanzamt anzeigen.
Achtung: Hier können Sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen
- Die Lohnsteuerkarte liegt Ihnen nicht vor.
- Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Hinzurechnungs- oder Freibetrag eingetragen.
- Die Lohnsteuer-Bescheinigung aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Jahr 2006 liegen Ihnen nicht vor.
- Der Mitarbeiter wünscht keinen Lohnsteuerjahresausgleich.
- Der Mitarbeiter war in 2006 ganz oder teilweise nach Klasse V oder VI zu besteuern bzw. nur zum Teil nach Klasse II, III oder IV (Heirat).
- Der Mitarbeiter hat in 2006 Lohnsteuerleistungen wie Kurzarbeiter- oder Mutterschaftsgeld oder Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit erhalten.
- Lohnkonto oder Lohnsteuerkarte weisen Unterbrechungen auf (Großbuchstabe "U")
- Der Mitarbeiter war in 2006 für eine Auslandstätigkeit lohnsteuerbefreit.
- Der Mitarbeiter wurde in 2006 sowohl nach der allgemeinen als auch nach der besonderen Lohnsteuertabelle besteuert.